You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

122 lines
4.7 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 320/03
vom
28. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Siegen vom 3. April 2003
a)
aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem unter
Ziffer II 1 der Urteilsgründe letztgenannten Fall wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, des schweren sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit
Verbreiten pornographischer Schriften sowie des
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
von
Kindern
schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-3-
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller
Handlungen Minderjähriger in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen
aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit
mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit Verbreiten pornographischer Schriften sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2003
zutreffend ausgeführt:
"Das Verfahren ist hinsichtlich der letzten zum Nachteil von
N. H.
festgestellten Tat wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Die in diesem Fall erfolgte
Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung sexueller
Handlungen Minderjähriger hat keinen Bestand, weil es für
die abgeurteilte Tat an einer Anklage mangelt. Sie war nicht
Gegenstand der Anklageschrift vom 18. November 2002
(Bl. 343 II d.A.); eine die Tat einbeziehende Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden.
Aus der Anklageschrift ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass (lediglich) zwei Fälle zum Nachteil von N. H.
verfolgt werden sollten (vgl. Bl. 344, 346 II d.A.). Diese sind
durch die Angabe der Tatorte - je einmal in der Wohnung ei-
-4-
nes jeden der beiden Angeklagten -, der ungefähren Tatzeit,
der beteiligten Personen sowie der ausgeführten Sexualpraktiken auch ausreichend konkretisiert, so dass die Anklageschrift ihrer Umgrenzungsfunktion noch gerecht wird (vgl.
BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 6, 13, 14; Meyer-Goßner
StPO 46. Aufl. § 200 Rdn. 9).
Demgegenüber geht die Strafkammer auf Grund des mit den
Angaben von N. H.
übereinstimmenden Geständnisses
des Angeklagten (vgl. UA S. 20f) - nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO (Bl. 564 III d.A.) - von einer weiteren, dritten
strafbaren Handlung zu deren Nachteil aus. Diese unterscheidet sie in den Urteilsgründen von den beiden anderen
(angeklagten) Taten zum Nachteil der Geschädigten, insbesondere der in der Wohnung U. M.
begangenen durch die
Feststellung, der Geschädigten sei weiße Reizwäsche ausgehändigt und sie damit bekleidet fotografiert worden (UA
S. 15f).
Das hierdurch in besonderem Maße konkretisierte Vergehen
war ausweislich der Anklageschrift aber nicht vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfasst und durfte damit
nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden.
Ein Hinweis nach § 265 StPO war insoweit nicht ausreichend,
vielmehr hätte es dazu der Erhebung einer Nachtragsanklage
bedurft."
Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung und Einstellung des
Verfahrens bezüglich der dritten zum Nachteil von N. H.
begangenen Tat
entfällt zwar die insoweit verhängte Einzelstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren kann gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick
auf Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß der
-5-
Tatrichter bei Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten auf eine niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Tepperwien
Kuckein


Athing