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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 190/16
vom
7. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Offenburg vom 21. Oktober 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. April 2016 mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt des tateinheitlich
unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln des unerlaubten Besitzes
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:070616B4STR190.16.0
-2-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Einer Aufhebung der Entscheidung über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel bedarf es entgegen des Antrags des Generalbundesanwalts
nicht, da die Strafkammer die Dauer des Vorwegvollzugs ausgehend von einer festgestellten Therapiedauer von voraussichtlich zwei Jahren im Ergebnis zutreffend auf
acht Monate festgesetzt hat. Angesichts des Umstands, dass die zwischenzeitlich
vollstreckte Untersuchungshaft die Dauer des Vorwegvollzugs übersteigt, ist der Senat durch den Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom
23. Februar 2010 – 5 StR 27/10, StraFo 2010, 207; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl.,
§ 349 Rn. 28).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer
Franke
Bender