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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 190/13
vom
30. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2
StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 25. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der
Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen
und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu
tragen.
-2-
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 8. Mai
2013 ist anzumerken :
Die Aufklärungsrüge, das Gericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Aussagefähigkeit der einzigen Belastungszeugin einzuholen, obgleich
sie seit mehreren Jahren Cannabis konsumiere, die schädigende Wirkung des Cannabiskonsums auf kindliche/jugendliche Personen wissenschaftlich feststehe und
keine verlässlichen Aussagen zu ihrem Konsumverhalten bestünden, ist nicht zulässig erhoben. Denn die Revision trägt lediglich vor, das Gutachten „hätte möglicherweise ergeben, dass eine glaubhafte Aussage nur eingeschränkt möglich“ sei
(RB S. 20), ohne bestimmte Beweistatsachen und ein zu erwartendes, konkretes
Beweisergebnis mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit zu behaupten (vgl.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – 1 StR 320/12, NJW 2013, 1688, 1689; Urteil
vom 26. August 1988 – 5 StR 157/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1).
Hinsichtlich der Befangenheitsrüge gegen die Vorsitzende Richterin erscheint
fraglich, ob – wie der Generalbundesanwalt meint – ein Angeklagter durch eine
Äußerung des Gerichts zum Inhalt einer Beweiserhebung regelmäßig nicht beschwert, sondern begünstigt wird (Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 3
oben). Denn Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht jedenfalls dann, wenn
der Vorsitzende seine Ansicht in Formulierungen kleidet, die den Eindruck erwecken,
er habe sich bereits ein für alle Mal festgelegt und verschließe sich endgültig etwaigen Einwendungen gegen die von ihm vorgenommene, nach seiner Meinung allein
mögliche Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 – 2 StR 525/83, bei Holtz MDR
1984, 797). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil sich die
Vorsitzende – worauf der Generalbundesanwalt des Weiteren zu Recht abstellt –
-3-
hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nicht zu Lasten des Angeklagten vorfestgelegt hatte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Mutzbauer
Quentin