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911 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 145/08
vom
29. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass das Landgericht unter Verkennung
der Zäsurwirkung des Berufungsurteils des Landgerichts Bielefeld
vom 23. Mai 2007 nur eine Strafe gebildet hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanović
Athing
Ernemann