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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 144/14
vom
21. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u. a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1a und Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. November 2013 im Ausspruch
über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass
eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren
gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 7. April 2014 bemerkt der Senat:
1. Gegen die von der Strafkammer bei der Zumessung der Einzelstrafe
wegen schwerer Körperverletzung angeführte Erwägung, zulasten des Angeklagten falle ins Gewicht, "dass dem Geschehen vom 15.03.2013 kein konkreter
Anlass zugrunde lag" (UA S. 31), bestehen zwar die bereits vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift geäußerten Bedenken. Die vom Landgericht für
diese Tat verhängte Einzelstrafe ist aber angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
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Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO
angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen. Dies ist vorliegend auch möglich,
weil alle für eine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr
bedarf. Eines Hinweises auf die Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO
bedurfte es nicht, da wegen des mit Gründen versehenen Antrags des Generalbundesanwalts vom 7. April 2014, auf den der Senat seine Entscheidung
auch insofern stützt, angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis
von einer im Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts erlangt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/07,
Rn. 96, BVerfGE 118, 212, 236). Da der Angeklagte sich auf diesen, seinem
Verteidiger zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts nicht geäußert hat
und neue strafzumessungsrelevante Umstände auch auf anderem Weg nicht
bekannt geworden sind, kann der Senat auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts und der
Stellungnahme des Generalbundesanwalts die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden,
dass die vom Landgericht wegen schwerer Körperverletzung verhängte Einzelstrafe angemessen ist (vgl. BVerfG aaO Rn. 102, S. 238).
2. Aufzuheben ist jedoch die Gesamtstrafe, die die Strafkammer aus den
Einzelstrafen für die Tat vom 2. November 2012 und dem Strafbefehl des
Amtsgerichts Halle vom 9. Januar 2013 gebildet hat. Denn insofern waren - wie
die Strafkammer bei Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe selbst bemerkt
hat - die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB infolge vollständiger Vollstreckung der Strafe aus dem Strafbefehl nicht (mehr) gegeben.
-4-
Weder durch diese (Teil-)Aufhebung des Urteils noch durch das Unterlassen eines Härteausgleichs bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat
vom 2. November 2012 ist bzw. wird der Angeklagte beschwert, da nunmehr
eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten zu bilden ist. Dies kann gemäß § 354 Abs. 1b StPO im Wege der
nachträglichen gerichtlichen Entscheidung gemäß den §§ 460, 462 StPO erfolgen. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es
nicht; ergänzende Feststellungen können jedoch getroffen werden.
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