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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 133/14
vom
20. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H.
wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 6. November 2013
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte
der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit
mit
Beihilfe
zur
gefährlichen
Körperverletzung
schuldig ist;
b) im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten H.
wegen versuchter räuberi-
scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Halle vom 13. Januar 2011 zu einer
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Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf eine
Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Letztere hat
zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
2
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in der Antragsschrift vom 4. April
2014 unter anderem ausgeführt:
"Die Feststellungen tragen nur den Schuldspruch einer Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, nicht einer täterschaftlichen Begehung. Mittäterschaft hätte vorausgesetzt, dass der Angeklagte auf der Grundlage
gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden
Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße
Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt
und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung
seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom
22. Dezember 2011 - 3 StR 371/11 in: NStZ-RR 2012, 120 Rn. 3, 4).
Der Tatbeitrag des Angeklagten im Fall II.1 erschöpft sich darin, dass er
Fahrer des Tat- und Fluchtfahrzeugs war und sich während der Tatbestandsverwirklichung fünf Meter vom Geschehen entfernt aufhielt (UA
Bl. 11). Feststellungen zu einem gemeinsamen Tatplan und einer beabsichtigten Beuteteilung, die ein eigenes Tatinteresse begründen
könnten, fehlen. Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen (UA Bl. 14) und auch aus den Aussagen der Zeugen W.
und
T.
(UA Bl. 14, 25) ist nur der den Feststellungen zugrunde gelegte Tatbeitrag zu entnehmen. Der bloße Transport der Mitangeklagten
und des Opfers zum Tatort und das Bereithalten des PKWs zur Flucht
ist für das Gesamtgeschehen von untergeordneter Bedeutung und deshalb nur als Beihilfe zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember
2011, a.a.O. Rn. 3, 4).
Der Senat wird hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf eine Zurückverweisung verzichten und selbst entscheiden können. Die Kammer hat
im Rahmen der Beweisaufnahme die Beweismittel ausgeschöpft, so
dass nach einer Zurückverweisung keine weitergehenden Erkenntnisse
zu erwarten sind."
-4-
3
Dem verschließt sich der Senat nicht und verweist ergänzend darauf,
dass er - mit dem Generalbundesanwalt - einen Einfluss der Schuldspruchänderung auf die Ahndung nicht ausschließen kann, auch wenn die ausgesprochene, zur Bewährung ausgesetzte Strafe unter Berücksichtigung des einbezogenen Urteils bereits sehr milde ist. Eines Hinweises auf die Änderung des
Schuldspruchs bedurfte es nicht, da der Senat ausschließt, dass sich der Angeklagte erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
4
Die Verfahrensrüge und die weitergehende Sachrüge haben aus den
vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen
Erfolg.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer
Cierniak
Bender