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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 131/08
vom
29. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2008 gemäß
§§ 154 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II 1. der
Urteilsgründe auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. November 2007
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
des Raubes sowie der gefährlichen Körperverletzung in
Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist,
bb) in den Aussprüchen über die im Fall II 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten des Raubes sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl und mit versuchter räuberischer Erpressung schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung und unter Einbeziehung der dort
verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
2
Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II 1. der Urteilsgründe
auch wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt hat, wird die Strafverfolgung auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den Gründen der Antragsschrift auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit
Diebstahl beschränkt und der Schuldspruch entsprechend geändert.
-4-
3
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der im Fall II 1.
verhängten Einzelfreiheitsstrafe der Gesamtstrafe nach sich. Die insoweit
zugrunde liegenden, vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in
Widerspruch stehen, sind möglich.
Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien
befindet sich in Urlaub und ist
deshalb verhindert zu unterschreiben
Maatz
Kuckein
Maatz
Athing
Ernemann