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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 83/12
vom
27. März 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes
hier: Revision des Angeklagten W.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W.
wird das Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 2011, auch soweit es
die Angeklagten F.
und S.
betrifft, mit den Feststel-
lungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schreckschusswaffe aufgehoben; im Übrigen bleiben die Feststellungen
zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes
schuldig gesprochen und zu folgenden Strafen verurteilt:
-
den Angeklagten W.
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren,
-3-
-
den Angeklagten F.
zu einer Einheitsjugendstrafe von drei
Jahren und neun Monaten
-
und den Angeklagten S.
zu einer Jugendstrafe von einen
Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
2
Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte W.
mit seiner
auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des
Urteils. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung auch auf die Angeklagten F.
3
und S.
, die keine Revision eingelegt haben.
1. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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4
Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellungen zur Beschaffenheit der von den Angeklagten bei der Tat verwendeten geladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene
Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem
Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003
- GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht.
-4-
5
Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der
lückenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Angeklagten lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
StGB verwirklicht, mithin einen schweren Raub begangen haben, oder einen
besonders schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das Urteil ist
deshalb aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch lediglich die Feststellungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können im Übrigen
die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen
bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.
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2. Für die neue Hauptverhandlung verweist der Senat zu der den Angeklagten W.
betreffenden Strafzumessung auf die Antragsschrift des General-
bundesanwalts, der zutreffend Folgendes ausgeführt hat:
"Ausweislich der Feststellungen stritt der Angeklagte, der als Fahrer
des Tatfahrzeugs ermittelt worden war, im Ermittlungsverfahren zwar
eine eigene Beteiligung am Überfall auf den Einkaufsmarkt ab, gab
aber die Namen seiner Mitfahrer, die die Tat im Einkaufsmarkt ausgeführt hatten, an und veranlasste sie, an einen von der Polizei für die
Festnahme bestimmten Ort zu kommen (UA S. 16). Das Landgericht
hat die Aufklärungshilfe des Angeklagten zwar bei der konkreten
Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt
(UA S. 20), aber das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes
weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß
§ 250 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010
-5-
- 3 StR 403/10, wistra 2011, 99) noch als selbstständigen Milderungsgrund erörtert. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB
nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Prüfung eines minder
schweren Falls und bei dessen Verneinung im Rahmen der Ermessenausübung nach § 46b Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl.
BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 34/11, StV 2011, 534f.
m.w.N.). ..."
Becker
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