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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 49/01
vom
15. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Oktober 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die unterlassene Prüfung, ob er sich auch wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) strafbar gemacht hat, beschwert den
Angeklagten nicht.
Im Fall 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht widersprüchliche Angaben zur Höhe der verhängten Freiheitsstrafe gemacht
(UA S. 23 unten: zwei Monate; UA S. 24 oben: drei Monate).
Der Senat stellt klar, daß der Angeklagte zu der niedrigeren
Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt ist.
Davon wird die Gesamtstrafenbildung nicht beeinflußt. Sie ist
auch sonst im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die der Verurteilung vom 17. Februar 2000 zugrunde liegende Tat am
27. März
1999
und
damit
vor
der
Verurteilung
vom
23. September 1999 begangen wurde (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 9 und 13). Da der Angeklagte nach
den getroffenen Feststellungen inzwischen Alkohol nicht mehr
-3-
im Übermaß zu sich nimmt (UA S. 4), mußte im Urteil nicht erörtert werden, ob er in einer Entziehungsanstalt unterzubringen
ist (§ 64 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Kutzer
Winkler
von Lienen
Pfister
Becker