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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 10/12
vom
3. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2012 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. September 2011 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II. 2 (Tat 41) der Urteilsgründe wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen Untreue in 40 Fällen verurteilt
ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 40 Fällen sowie
wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass sechs Monate
als verbüßt gelten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit
der allgemeinen Sachrüge.
2
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 (Tat 41)
der Urteilsgründe wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden
ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat
festgesetzten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils zehn Euro zur Folge.
3
Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von achtzehnmal einem Jahr, vierzehnmal einem Jahr und drei Monaten und achtmal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ausschließen,
dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe eine
mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
-4-
4
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im
verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schäfer
Pfister
Mayer
Hubert
Menges