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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 570/14
vom
19. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Die
Revision
des
Angeklagten
gegen
das
Urteil
des
Landgerichts Aurich vom 5. Juni 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensbeanstandung
und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift aufgezeigten Gründen ohne Erfolg. Auch der Strafausspruch
weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
2
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
3
Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles
nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint und die Strafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49
Abs. 1 StGB gemilderten Rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Dabei
hat es bei der Prüfung des minder schweren Falles allein auf die Menge des in
der Plantage hergestellten konsumfähigen Marihuanas - 32,675 kg mit einem
Wirkstoffgehalt von 3,332 kg THC - abgestellt und die im Anschluss bei der
-4-
konkreten Strafzumessung aufgeführten allgemeinen Milderungsgründe sowie
den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe nicht in seine Erwägungen zur
Strafrahmenwahl einbezogen. Dies begegnet Bedenken (vgl. etwa BGH,
Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 276/14, juris Rn. 4). Die Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten ist mit Blick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie die weiteren vom Landgericht aufgeführten bestimmenden
Strafzumessungsgründe allerdings angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a
StPO.
Becker
Schäfer
Gericke
Mayer
Spaniol