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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 529/14
vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2014
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Juli 2014 aufgehoben, soweit die Einziehung des sichergestellten Bargelds (2.350 €) angeordnet
worden ist; insoweit entfällt die Anordnung.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und einen Revolver sowie das "beim Angeklagten E.
sichergestellte Bargeld (2350 €)"
eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auf die Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
-3-
2
Das angefochtene Urteil hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Bestand, soweit das Landgericht
- gemäß § 74 StGB - das sichergestellte Bargeld eingezogen hat. Insoweit entfällt die Einziehung.
3
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Rechtsmittelkosten nicht unbillig (§ 473 Abs. 1 und 4
StPO).
Becker
Pfister
Mayer
Hubert
Spaniol