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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 507/14
vom
17. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. Juni 2014 wird
1. das Verfahren hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 5. der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
2. das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in
drei Fällen schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in
sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, unter
Einbeziehung der Strafe aus einem vorangegangenen Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
zu Ziff. II. 5. der Urteilsgründe (Kontoeröffnung bei der Postbank Bremen) wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist.
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2. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1. - 4. der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, hat keinen Bestand. Denn die von der Strafkammer vorgenommene konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten erweist sich als rechtsfehlerhaft.
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Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie für
jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die ihm zurechenbaren Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Erbringt
ein Mittäter nur solche Tatbeiträge, die einheitlich sämtliche oder jedenfalls einzelne dieser Taten fördern, so sind ihm diese nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen (st.
Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra
2013, 307, 308). Nach diesen Maßstäben ist in den Fällen II. 1. - 4. der Urteils-
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gründe nur von zwei Taten des Angeklagten auszugehen: Er eröffnete in den
Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe jeweils persönlich ein Konto, wobei er
durch Vorlage eines gefälschten französischen Passes über seine Identität
täuschte, um die zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten betrügerischen Überweisungen auf sein Konto zu verschleiern und die Entdeckung seiner Person
zu verhindern. Hinsichtlich der Einreichung gefälschter Überweisungsträger in
den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht indes nicht
feststellen können, dass der Angeklagte diese selbst vornahm. Mit Blick auf
sein Tatinteresse als Kontoinhaber und seine einschlägigen Vorstrafen konnte
die Strafkammer insoweit zwar - rechtsfehlerfrei - den Schluss ziehen, er sei an
diesen Taten des versuchten Betrugs (mittäterschaftlich) beteiligt gewesen.
Hieraus folgt jedoch nicht, dass es sich bei der Einreichung der Überweisungsträger um weitere rechtlich selbständige Taten des Angeklagten handelte. Denn
ein über die Eröffnung der Konten hinausgehender individueller Tatbeitrag des
Angeklagten, der diese Bewertung rechtfertigen könnte, ergibt sich auch aus
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht.
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3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die die Annahme selbständiger
Taten in den Fällen zu II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe belegen könnten und
ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen
können.
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Unter Berücksichtigung der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug im Fall
II. 6. der Urteilsgründe - hier reichte der Angeklagte selbst einen gefälschten
Überweisungsträger ein - war der Schuldspruch daher dahin zu ändern, dass
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der Angeklagte in drei Fällen jeweils der Urkundenfälschung in Tateinheit mit
versuchtem Betrug schuldig ist.
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4. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 5. und die Schuldspruchänderung in den Fällen II. 1. - 4. der Urteilsgründe bedingen die Aufhebung der
insoweit verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs. Um dem
neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen, hat der Senat auch die - für sich genommen rechtsfehlerfrei zugemessene - Einzelstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe aufgehoben. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und
können deshalb bestehen bleiben.
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