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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 497/09
vom
28. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
von Lienen,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Mayer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
Staatsanwalt
in der Verhandlung,
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Juni 2009 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in sieben Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 15. November 2005 zu
der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen
Rechts und beanstandet das Verfahren. Die zu Ungunsten des Angeklagten
eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene und wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft macht mit der Sachrüge Rechtsfehler bei der Strafzumessung geltend. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
-4-
2
I. Revision des Angeklagten
3
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 18. November 2009 und in der Hauptverhandlung weist der
Senat lediglich darauf hin, dass die allein erhobene Aufklärungsrüge (§ 244
Abs. 2 StPO), das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, ein Gutachten
zur Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage der Nebenklägerin einzuholen, aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet ist.
4
II. Revision der Staatsanwaltschaft
5
Es kann dahinstehen, ob die Beanstandungen der Beschwerdeführerin
zutreffen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Verteidigungsverhalten
des Angeklagten sowie das Fehlen strafschärfender Gesichtspunkte (keine
-5-
Anwendung von Gewalt; Geschlechtsverkehr mit Kondom) mildernd berücksichtigt, und ob die ausgesprochenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf den
eventuellen Rechtsfehlern beruhen. Denn jedenfalls sind diese Strafen insbesondere mit Blick darauf, dass die Taten im Urteilszeitpunkt elf Jahre zurücklagen, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
Becker
von Lienen
Schäfer
Sost-Scheible
Mayer