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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 493/14
vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 14. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
-2-
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit der Verteidiger des Angeklagten M.
vorträgt, er habe mangels Zulei-
tung des Protokollbands die Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht ausführen
können, könnte darin gegebenenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zum Zwecke der Anbringung von Verfahrensrügen zu sehen
sein. Der Antrag wäre indes unzulässig. Das Landgericht hat die Akten am 5. August
2014 - dem Tage nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - an den Antragsteller abgesandt; dieser hat sie unter dem 8. August 2014 an das Landgericht zurückgereicht. Die versäumte Handlung hat der Antragsteller gleichwohl bislang nicht
nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Becker
Pfister
Mayer
Hubert
Spaniol