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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 462/00
vom
11. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan sowie die
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister
und Becker wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf
vom 12. Mai 2000 sowie die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht Düsseldorf hat gegen den Verurteilten wegen Nötigung,
Vergewaltigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und Bedrohung unter Freisprechung im übrigen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten erkannt. Mit Beschluß vom 22. Mai 2001 hat der Senat die hiergegen
eingelegte Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Juli
2001 hat der Verurteilte beantragt, seine Revision neu zu verbescheiden, sowie hilfsweise Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai
2001 erhoben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an diesem Beschluß beteiligt
waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf seine gegen diesen Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde
vom 6. Juli 2001, mit der er im wesentlichen geltend macht, der Senat habe
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§ 274 StPO in verfassungswidriger Weise ausgelegt und sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht befaßt.
Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach
Erlaß des Beschlusses vom 22. Mai 2001 und damit verspätet gestellt worden
ist (BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschlüsse vom 6. August 1997 - 3 StR
337/96 - und vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 25
Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 25 Rdn. 10).
Hieran ändert der vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuch
gestellte Antrag auf "Neubescheidung" seiner Revision nichts. Denn insoweit
handelt es sich in der Sache tatsächlich nur um eine Gegenvorstellung gegen
den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausgeschlossen; denn es handelt sich hierbei nicht um ein
rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschl.
vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86). Ob für
das Verfahren auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a
StPO) etwas anderes zu gelten hätte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO
m.w.Nachw.), kann der Senat - wie schon in seinem in NStZ 1993, 600 veröffentlichten Beschluß - weiterhin offenlassen. Denn ein derartiger Fall liegt hier
nicht vor, da der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen
und sich zu allen Verfahrensvorgängen äußern konnte, die der Senat seiner
Entscheidung vom 22. Mai 2001 zugrunde gelegt hat. Der Senat hat das Vorbringen des Verurteilten auch nicht unbeachtet gelassen. Bei näherer Lektüre
des Beschlusses erschließt sich ohne weiteres, aus welchen Gründen der Se-
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nat der vom Verurteilten vertretenen Auffassung zur Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nicht folgt.
Aus diesem Grunde gibt die Gegenvorstellung des Verurteilten auch
keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden oder den Beschluß
des Senats vom 22. Mai 2001 im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.
Rissing-van Saan
Miebach
von Lienen
Pfister
Becker