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958 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 448/07
vom
4. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Diebstahls
zu 2.: Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 20. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H.
:
Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht die
beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit
zutreffender Begründung abgelehnt hat.
Tolksdorf
Miebach
Becker
Pfister
Hubert