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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 386/09
vom
20. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am
20. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. Mai 2009 aufgehoben
a) im Strafausspruch; die zugehörigen Feststellungen bleiben
aufrechterhalten,
b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit das Landgericht
von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der
Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist.
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Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen
schweren Raubes" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von der Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 13. Dezember 2007 - somit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen
Tat - durch das Amtsgericht Kiel wegen Diebstahls, Beförderungserschleichung und Unterschlagung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde
(UA S. 5). Die Strafhöhe und den Vollstreckungsstand teilen die Urteilsgründe nicht mit.
Soweit die Strafe noch nicht vollstreckt war, kam daher grundsätzlich eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach § 53
Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht. Sollte die Strafe vollstreckt sein, wäre
vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern
gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe
vollstreckt wurde (Senat, Urteil vom 02.05.1990 - 3 StR 59/89 = NStZ
1990, 436; BGH Beschluss vom 22.11.2006 - 2 StR 433/06). Die Kammer hat eine entsprechende Prüfung unterlassen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Vornahme eines Härteausgleichs eine
niedrigere Strafe verhängt worden wäre. Mangels entsprechender Tatsachengrundlage kann der Senat keine eigene Entscheidung nach
§ 354 Abs. 1 a StPO treffen. Da die Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben."
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Dem schließt sich der Senat an.
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2. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Landgericht von der
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
(§ 64 StGB) abgesehen hat.
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Es hat festgestellt, dass der Angeklagte insbesondere harte Drogen nicht
durchgängig konsumierte und ab 2003 mehrere Jahre heroinabstinent war. Den
Haschischkonsum stellte er einige Wochen vor seiner Inhaftierung am 11. Oktober 2008 völlig ein, ebenso hatte er erfolgreich damit begonnen, die konsumierten Heroinmengen unter Zuhilfenahme von Subutex herabzudosieren.
Hieraus hat das Landgericht geschlossen, dass der Angeklagte keinen Hang im
Sinne von § 64 Satz 1 StGB habe, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu
nehmen, vielmehr diene sein Drogenkonsum lediglich der Kompensation auftretender "privater Rückschläge".
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Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Landgericht hat auch festgestellt, dass der weitgehend mittellose Angeklagte am
Morgen des Tattages vier Diazepam-Tabletten einnahm, um von ihm befürchteten Entzugserscheinungen vorzubeugen. Er verließ dann seine Wohnung, weil
er Personen treffen wollte, von denen er sich entweder Geld oder Drogen zu
"leihen" hoffte. Während er und sein späterer Mittäter darauf warteten, dass an
dem ihnen bekannten Drogenumschlagsplatz die ersten Dealer eintrafen, fassten beide den Entschluss, sich Geld durch einen Überfall zu beschaffen. Mit
diesen Umständen hat sich das Landgericht bei seiner Prüfung rechtsfehlerhaft
nicht auseinandergesetzt. Erforderlich wäre dies deshalb gewesen, weil eine
körperliche Entzugssymptomatik zwar nicht Voraussetzung eines Hangs im
Sinne von § 64 Satz 1 StGB ist, hierfür aber eine erhebliche Indizwirkung hat;
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Intervalle der Abstinenz stehen dem nicht zwingend entgegen (Fischer, StGB
56. Aufl. § 64 Rdn. 9).
7
Über die Anordnung der Maßregel muss deshalb neu verhandelt und
entschieden werden; unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a
StPO) werden hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen sein. Dass nur
der Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde der Anordnung der Maßregel
nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des
§ 64 StGB durch das Landgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).
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3. Das weitergehende Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
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4. Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst, weil die
von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat
eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4
Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
durch die Verwendung des Messers ist deshalb auf "besonders schwerer
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Raub" zu erkennen. Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") ist bei der Fassung der Urteilsformel dagegen entbehrlich und hat aus
Gründen der Übersichtlichkeit zu unterbleiben (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl.
§ 260 Rdn. 24).
Becker
Pfister
Hubert
von Lienen
Mayer