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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 384/08
vom
30. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
30. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2008 mit den Feststellungen
- mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, die
bestehen bleiben - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg.
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1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte zwischen
April 2003 und September 2006 durch jeweils selbständige Handlungen den
Tatbestand des Diebstahls in vier Fällen (II 1., 3., 6., 8.), der Beförderungser-
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schleichung in vier Fällen (II 5.), der Sachbeschädigung (II 7.), des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen (II 2., 10.), der vorsätzlichen
Körperverletzung (II 4.) sowie der Bedrohung (II 9.) rechtswidrig verwirklichte,
weist dies keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Auch begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken, soweit sich das sachverständig
beratene Landgericht die Überzeugung verschafft hat, dass der Angeklagte bereits seit der ersten Jahreshälfte 2003 an einer akuten paranoid-halluzinativen
Psychose leidet, die sich zwischenzeitlich chronifiziert und bei dem Angeklagten
zu akustischen Halluzinationen, einem Bedrohungserleben und verhaltenssteuernden Wahnvorstellungen geführt hat. Die Strafkammer hat bei den Taten II 1.
und 3. bis 10. die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht
auszuschließen vermocht; jedenfalls aber eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bejaht; positiv festgestellt hat sie das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB nur für die Tat II 2.. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat das Landgericht auch festgestellt,
dass die Erkrankung fortbesteht und längerer konsequenter Behandlung bedarf.
Dies trägt die für die Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzte positive
Feststellung eines länger andauernden Defekts, der bei den Taten zumindest
zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
geführt hat (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.).
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b) Der Maßregelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil
das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht
rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf
sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft
erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (Fischer, StGB 55. Aufl. § 63
Rdn. 15 m. zahlr. w. N.). Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es
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stützt sich dabei auf die Ausführungen der Sachverständigen. Aufgrund des
krankheitsbedingten chronifizierten Wahn- und Bedrohungserlebens werte der
Angeklagte alltägliche Lebenssituationen als bedrohlich und reagiere darauf in
völlig inadäquater Weise. Insbesondere die akustischen Halluzinationen mit
Handlungsaufforderungen, die aufgrund ihrer jetzigen Intensität trotz hoher Medikation jedenfalls auch seit 2003 vorgelegen hätten, verstärkten die krankheitsbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten.
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Indes hat die Strafkammer nicht hinreichend bedacht, dass in den Fällen,
in denen der Täter trotz bestehenden Defekts über einen langen Zeitraum keine
Straftaten begangen hat, dies ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein kann (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27); denn sie hat das prognoserelevante Verhalten des Angeklagten in
dem der Hauptverhandlung vorausgegangenen Zeitraum ab Februar 2004 nicht
in dem gebotenen Umfang bei der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt. Zwar
verkennt das Landgericht nicht, dass sich der Angeklagte in der Zeit zwischen
Februar 2004 und Januar 2006 beanstandungsfrei gehalten hat. Nicht berücksichtigt hat es aber in diesem Zusammenhang die beanstandungsfreie Zeit seit
Begehung der letzten Tat vom 30. September 2006, so dass es an einer gesamtwürdigenden Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Angeklagten in
dem für die Gefährlichkeitsprognose besonders aussagekräftigen Zeitraum von
über zehn Monaten vor dem Beginn der Hauptverhandlung fehlt. Eine eingehende Erörterung namentlich auch des Verhaltens des Angeklagten nach der
letzten Tatbegehung war hier insbesondere deshalb geboten, weil seine Taten
überwiegend dem Bereich der Kleinkriminalität und allenfalls in den Fällen II 4.
und 9. dem Bereich mittelschwerer Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGHR
StGB § 63 Gefährlichkeit 16).
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2. Über die Unterbringungsanordnung ist deshalb neu zu befinden. Die
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden
von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen
bleiben (§ 349 Abs. 2, § 353 Abs. 2 StPO). Dies schließt ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
RiBGH von Lienen ist erkrankt
und daher gehindert zu unterschreiben.
Becker
Miebach
Sost-Scheible
Becker
Schäfer