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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 345/05
vom
3. November 2005
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
nein
Veröffentlichung: ja
__________________
StPO § 275 a Abs. 1
Zur Rücknahme eines Antrags auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung sowie zu den Mindestanforderungen an einen solchen Antrag.
BGH, Beschl. vom 3. November 2005 - 3 StR 345/05 - LG Hannover
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.;
hier: Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2005 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gegen die
Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 26. April 2005 und
die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
1
Der Verurteilte verbüßt derzeit eine vierjährige Gesamtfreiheitsstrafe aus
einem Urteil des Landgerichts Hannover wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen Körperverletzung. Das Strafende
ist für den 21. November 2005 notiert. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt,
"vorbehaltlich des Ergebnisses der einzuholenden Gutachten" die nachträgliche
Sicherungsverwahrung anzuordnen. In einem nach Antragstellung erstatteten
Bericht hat die Justizvollzugsanstalt mitgeteilt, der 43 Jahre alte, zuvor unbestrafte Erstverbüßer habe ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten gezeigt
und sich um die Aufarbeitung seiner Sexualstraftat im Rahmen der therapeutischen Ambulanz bemüht.
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Durch Beschluss vom 26. April 2005 hat das Landgericht die Anordnung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung abgelehnt, weil keine neuen Tatsachen erkennbar geworden seien, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des
Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen würden.
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Gegen die Ablehnung ihres Antrags hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Celle hat sich zu einer Entschei-
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dung darüber als nicht berufen angesehen, weil über einen Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung nur aufgrund einer Hauptverhandlung entschieden werden könne und der Beschluss des Landgerichts deshalb als ein
Urteil anzusehen sei. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel als
Revision weiterverfolgt und die Sache über den Generalbundesanwalt dem Senat vorgelegt. Im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittel nicht innerhalb einer
Woche nach Zustellung beim Landgericht eingegangen war, hat sie zugleich
einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Zur Begründung hat sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 2005
(NStZ-RR 2005, 109) vorgetragen, sie habe jedenfalls bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2005 (NJW 2005, 3079; zur Veröffentlichung in
BGHSt vorgesehen) die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel ansehen
können und deshalb die Frist zur Einlegung der Revision unverschuldet versäumt. Nach Eingang der Vorgänge beim Senat hat die Staatsanwaltschaft
"den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB" zurückgenommen.
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1. Der Senat muss über den Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr entscheiden, weil das Verfahren auf andere Weise beendet ist.
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a) Die Beendigung des Verfahrens ist allerdings nicht dadurch eingetreten, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag zurückgenommen hat.
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Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem
Fortgang des Verfahrens eine Rücknahme des Antrags auf Anordnung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtlich möglich ist, war - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand veröffentlichter Gerichtsentscheidungen.
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aa) Nach Auffassung des Senats stehen der Annahme, die Staatsanwaltschaft könne einen solchen Antrag zurücknehmen, keine grundsätzlichen
Bedenken entgegen. Für diese Annahme sprechen Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie und allgemeine Prozessgrundsätze. Auch sonst können die Verfahrensbeteiligten und insbesondere die Staatsanwaltschaft Anträge und Prozesshandlungen zurücknehmen. Ausnahmen und Beschränkungen gelten nur,
wenn und soweit sie gesetzlich angeordnet sind, so etwa für die Rücknahme
der Anklage, die regelmäßig nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens möglich
ist (§ 156 StPO; vgl. § 153 c Abs. 4, § 153 d Abs. 2 StPO), oder etwa für die
Rücknahme eines Rechtsmittels, die - abhängig vom Stand des Verfahrens - zur Wirksamkeit der Zustimmung eines anderen Verfahrensbeteiligten
bedarf (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2, § 303 StPO), oder für die Rücknahme des
Strafbefehlsantrags (vgl. § 411 Abs. 3 StPO).
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Solche Ausnahmen oder Beschränkungen sieht das Gesetz in § 275 a
Abs. 1 StPO für die Rücknahme eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf
Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung nicht vor. Ein Vergleich mit anderen Verfahrensnormen,
insbesondere mit § 156 StPO, der die Rücknahme der Anklage nur zulässt, bis
das Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat, spricht sogar gegen eine Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit: Ein Zwischenverfahren, in dem das
Gericht - wie dies bezüglich der Anklage in §§ 201 ff. StPO geregelt ist - über
die Zulassung des Antrags zur Hauptverhandlung entscheiden könnte, ist nicht
vorgesehen. Vielmehr schließt sich dem Eingang des staatsanwaltschaftlichen
Antrags unmittelbar die gerichtliche Vorbereitung der Hauptverhandlung an (vgl.
§ 275 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO). Sollte das Gericht dabei feststellen, dass
der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht mehr zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen (wie insbesondere das Fehlen formeller
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Voraussetzungen, etwa einer der von § 66 b Abs. 1 oder 2 StGB bzw. § 66
Abs. 3 StGB vorausgesetzten Katalogtaten, einer Vorverurteilung oder einer
Vorverbüßung), dann erscheint es unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten zwingend, dass die Staatsanwaltschaft nach einem entsprechenden
gerichtlichen Hinweis das Verfahren durch Rücknahme des Antrags zum Abschluss bringen kann, zumal Interessen des Verurteilten nicht entgegen stehen.
Dies gilt umso mehr, als eine Beendigung des Verfahrens durch Beschluss, wie
sie zur Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwands zweckmäßig sein könnte
(was auch dem Landgericht vor Augen gestanden haben mag), aufgrund der
eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung ausgeschlossen ist.
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Nimmt die Staatsanwaltschaft ihren Antrag trotz gerichtlicher Bedenken
nicht zurück, muss eine Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil entschieden werden, selbst wenn - was allerdings kaum denkbar erscheint - der
Mangel an einer formellen Voraussetzung für die Anordnung der Maßregel evident ist. Um den zeitlichen und materiellen Aufwand für das Verfahren gering zu
halten, ist es in einem solchen Fall denkbar, die Hauptverhandlung durchzuführen, ohne vorher Sachverständigengutachten einzuholen.
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bb) Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Stadium des Verfahrens und
unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft ihren Antrag noch zurücknehmen kann, könnte nach Auffassung des Senats eine sachgerechte
Antwort dahin gehen, eine Rücknahme bis zur Entscheidung des Gerichts zu
ermöglichen, sie nach Beginn der Hauptverhandlung aber von der Zustimmung
des Verurteilten abhängig zu machen. Eine solche Regelung, wie sie - freilich
für eine andere Verfahrensgestaltung - in § 411 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 303
StPO getroffen ist, würde nicht nur das Verfahren beschleunigen, was sowohl
die Rechtspflege als auch den Verurteilten entlastet; durch sie würde auch dem
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daneben bestehenden Interesse des Verurteilten an einer endgültigen Entscheidung über die Maßregel ausreichend Rechnung tragen: Da die Rücknahme des Antrags keinen unbedingten Schutz gegen eine erneute Antragstellung
auf unveränderter Tatsachengrundlage bietet, kann der Verurteilte, sobald die
Hauptverhandlung begonnen hat, durch die Verweigerung seiner Zustimmung
zur Antragsrücknahme dafür sorgen, dass das Verfahren mit einem den Antrag
ablehnenden und nach Rechtskraft eine neue Antragstellung auf gleicher Basis
verhindernden Urteil abgeschlossen wird.
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Der Senat muss diese Frage indes nicht abschließend entscheiden, weil
die Staatsanwaltschaft hier ihren Antrag nicht mehr wirksam zurücknehmen
kann, nachdem das Landgericht über ihn entschieden hat. Von da an besteht
für die Staatsanwaltschaft nur noch die Wahl, die Entscheidung rechtskräftig
werden zu lassen oder ein Rechtsmittel einzulegen.
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b) Das Verfahren ist hier indes dadurch zum Abschluss gekommen, dass
die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.
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Dies ergibt eine Auslegung der Erklärung der Beschwerdeführerin. Die
Staatsanwaltschaft erstrebt nicht länger die Unterbringung des Verurteilten in
der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Das zeigt sich nicht nur in der inzwischen erklärten Rücknahme ihres Antrags, sondern auch darin, dass sie im
Rechtsmittelverfahren nur den formellen Aspekt der gesetzeswidrigen Entscheidungsweise beanstandet und sich nicht gegen die Ansicht des Landgerichts gewandt hat, es fehle an neuen Tatsachen i. S. v. § 66 b Abs. 1 StGB. Ihr
Ziel, das Verfahren zu beenden, kann die Staatsanwaltschaft jetzt nur noch
durch die Rücknahme der Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts
erreichen. Eine solche Rücknahme ist möglich. Sie wird insbesondere nicht da-
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durch gehindert, dass das Rechtsmittel - bei Erfolglosigkeit des Wiedereinsetzungsantrags - wegen Versäumung der Einlegungsfrist als unzulässig verworfen werden müsste. Die Zustimmung des Verurteilten zur Rücknahme ist nicht
erforderlich, da eine Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat (vgl. § 303
StPO).
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2. Nach Rücknahme des Rechtsmittels war nur noch die aus § 473
Abs. 1 und 2 StPO folgende Kostenentscheidung zu treffen.
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3. Der Verfahrensablauf gibt angesichts der teilweise noch ungeklärten
Fragen im Zusammenhang mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung Anlass zu folgenden Bemerkungen:
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a) Die Staatsanwaltschaft kann den nach § 275 a Abs. 1 StPO erforderlichen Antrag erst stellen, nachdem sie in einem Vorprüfungsverfahren zu dem
Ergebnis gekommen ist, dass die formellen Voraussetzungen der Maßregel
(vgl. im Einzelnen § 66 b i. V. m. § 66 StGB) vorliegen. Zu ihnen gehört insbesondere, dass neue Tatsachen (Nova) erkennbar sind, die auf eine erhebliche
Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Nur wenn in einem ersten Schritt das Vorliegen neuer Faktoren festgestellt worden ist, besteht
ein sachlicher Grund für die Einleitung des Verfahrens nach § 275 a StPO (vgl.
OLG Koblenz StV 2004, 665, 668).
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b) Der Antrag der Staatsanwaltschaft darf sich nicht in der pauschalen
Behauptung, die formellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung lägen vor, erschöpfen. Zwar nennt das Gesetz keine Einzelheiten,
die der Antrag enthalten muss. Dieser ist aber, insoweit vergleichbar mit einer
Anklageschrift im Strafverfahren, die Grundlage für das gerichtliche Nachver-
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fahren, in dem es um die Anordnung einer einschneidenden, die im Ursprungsverfahren verhängte Sanktion regelmäßig übertreffenden Maßregel geht. Er
muss deshalb die Entschließung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar machen und die formellen Voraussetzungen der von der Staatsanwaltschaft jeweils für gegeben erachteten Variante des § 66 b StGB im Einzelnen darlegen
(vgl. OLG Rostock StV 2005, 279, 281). Dabei kommt für Anträge nach § 66 b
Abs. 1 und 2 StGB der Darstellung der Nova hinsichtlich ihrer Erkennbarkeit
und ihrer Aussagekraft für die Gefährlichkeit des Verurteilten besondere Bedeutung zu. Der Antrag muss die Behauptung enthalten, dass nach vorläufiger Einschätzung der Staatsanwaltschaft die materiellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung im weiteren Verfahren festgestellt werden,
also eine unter sachverständiger Hilfestellung (§ 275 a Abs. 4 Satz 2
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StPO) erfolgende Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs dessen besondere Gefährlichkeit (hohe Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten) ergeben wird.
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