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812 B

BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 342/01
BESCHLUSS
vom
20. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 5. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO). Jedoch wird in der Liste der angewendeten Vorschriften, soweit
es den Angeklagten S. betrifft, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
ster
Winkler
Becker
PfiSost-Scheible