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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 338/14
vom
20. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. März 2014 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
IV. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last;
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass die Verurteilung
wegen Beihilfe zur Unterschlagung in einem Fall entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hatte den Angeklagten 2011 wegen einer Serie von u.a.
Hehlerei- und Urkundenfälschungsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat mit Be-
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schluss vom 17. November 2011 (3 StR 203/11) teilweise im Schuldspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht unter weitgehender Einstellung des Verfahrens wegen der verbliebenen
Tatvorwürfe den Angeklagten wegen Beihilfe zur Unterschlagung (Fall IV. 1. der
Urteilsgründe) und wegen versuchten Betrugs (Fall IV. 12. der Urteilsgründe)
verurteilt, zusammen mit den rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt und drei Monate wegen der Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Die hiergegen
gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte im Fall IV. 1. verurteilt worden ist.
3
Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren sowie weiteren Einzelstrafen von u.a.
einem Jahr und neun Monaten, zweimal einem Jahr und acht Monaten sowie
sechsmal einem Jahr und sechs Monaten ohne die durch die Verfahrenseinstellung weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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4
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel entstandenen - Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker
Pfister
Mayer
Hubert
Spaniol