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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 338/01
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2001 im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall,
gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des
Schöffengerichts Westerstede vom 20. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und
zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
-3-
Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Schöffengericht Westerstede wegen gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen, davon einmal im Versuch, sowie gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 14 Fällen und
Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon einmal im
Versuch, zu einer "Freiheitsstrafe von drei Jahren" verurteilt worden.
Das angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen der
frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrundegelegt hat.
Dessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisionsgericht
prüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH bei Holtz
MDR 1979, 280). Der Senat kann hier aber insbesondere nicht prüfen, ob das
frühere Urteil tatsächlich auf die erforderlichen Einzelstrafen erkannt hat. Enthält die gesamtstrafenfähige Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe keine Einzelstrafen, so findet § 55 StGB keine Anwendung. Der Tatrichter hat in diesem
Fall einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen
(BGHSt 43, 34; vgl. auch Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 55 Rdn. 26).
Rissing-van Saan
Miebach
von Lienen
Pfister
Becker