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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 321/15
vom
12. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2015
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Dezember 2014 im Schuldspruch dahin
geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich zum Betrug begangener Urkundenfälschung in den Fällen 61 und 62
der Urteilsgründe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 60 Fällen,
davon in 41 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Betrugs
in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO
getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat
nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Erfolg; im
Übrigen ist es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
2
In den Fällen 61 und 62 der Urteilsgründe kann die von der Strafkammer
irrtümlich vorgenommene, tateinheitlich zu dem jeweils zutreffenden Schuldspruch wegen Betruges hinzutretende Verurteilung wegen Urkundenfälschung
keinen Bestand haben. Dies folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts
allerdings nicht daraus, dass bei diesen Taten der Vorwurf der Urkundenfälschung nicht von der Anklageschrift umfasst gewesen wäre: Nach den Urteilsgründen hätten Betrug und Urkundenfälschung zueinander in Tateinheit gestanden, so dass das Landgericht bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des § 267 StGB auch insoweit zur Entscheidung berufen gewesen wäre.
Allerdings lässt sich - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
zu Recht hingewiesen hat - den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass
der Angeklagte in den genannten Fällen neben einem Betrug auch eine Urkundenfälschung beging.
3
Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt.
Das Landgericht hat ausgeführt, dass es die irrtümliche tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des
Angeklagten berücksichtigt hat.
-4-
4
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,
den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten,
§ 473 Abs. 4 StPO.
Becker
Pfister
Gericke
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Spaniol