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945 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 276/08
vom
12. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 14. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend stellt der Senat fest, dass das Verfahren durch die verspätete Fertigung des Revisionsübersendungsberichts rechtsstaatswidrig um
ca. acht Monate verzögert worden ist. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird Bezug genommen.
Becker
Pfister
Hubert
von Lienen
Schäfer