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774 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 245/01
vom
15. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2001 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers
Rechtsanwalt
M.
aus D.
M.
, ihm für die Revisionsinstanz
als Beistand zu bestellen wird
abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Soweit dieses Begehren als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO ausgelegt werden sollte, ist es unbegründet, weil die allein vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349
Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a
Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
Rissing-van Saan
Miebach
von Lienen
Winkler
Becker