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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 211/12
vom
3. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2
StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 9. März 2012 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Beschwerdeführer Ö.
beanstandet die Zurückweisung eines
"Hilfsbeweisantrages" auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens allein mit der Aufklärungsrüge (s. S. 2 und 6
der Revisionsbegründung; zum Wahlrecht des Revisionsführers, die
Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des Be-
weisantragsrechts oder / und mit der Aufklärungsrüge anzugreifen, vgl.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472;
LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380). Diese stand ihm im Übrigen auch ausschließlich zu Gebote; denn bei seinem Beweisbegehren
handelte es sich nicht um einen Beweisantrag. Ihm fehlte sowohl in
seiner ursprünglichen, als auch in seiner ergänzten Fassung eine bestimmte Beweisbehauptung, weil nicht dargelegt wurde, welche konkreten Verletzungen bei dem Zeugen G.
durch den Einsatz des Base-
ballschlägers hätten entstehen müssen.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Denn aus den Erwägungen, die
das Landgericht zur (vermeintlichen) völligen Ungeeignetheit des Beweismittels dargelegt hat, war es zur Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens jedenfalls durch die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gedrängt.
Becker
Schäfer
Gericke
Mayer
Spaniol