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865 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 204/16
vom
14. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Mayer
Spaniol
ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR204.16.0
Gericke
Tiemann