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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 135/18
vom
15. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 15. Mai 2018 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 19. Dezember 2017 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche dahin berichtigt, dass
a) die
Angeklagte
S.
R.
des
besonders
schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
b) die
Angeklagte
R.
R.
des
besonders
schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und des Diebstahls
schuldig sind.
ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR135.18.0
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Gericke
Berg
ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR135.18.0
Spaniol
Hoch