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916 B

BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 41/02
BESCHLUSS
vom
6. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 20. September 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger
nach der Verkündung des Urteils und nach der Rechtsmittelbelehrung wirksam
auf Rechtsmittel verzichtet haben. Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung
nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Gründe, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Erklärung ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Jähnke
Otten
Fischer
Rothfuß
Elf