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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 20/14
vom
23. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
9. Juli 2014 in der Sitzung am 23. Juli 2014, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Verteidiger,
Justizangestellte
Justizhauptsekretärin
in der Verhandlung,
bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Erfurt vom 3. Juli 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt, dass der Verfall
des sichergestellten Betrages in Höhe von 27.400 Euro
angeordnet wird.
2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die durch sein Rechtsmittel und
das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen
Kosten.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn
im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen, u.a.
hinsichtlich zweier Kraftfahrzeuge, getroffen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich allein gegen ein Absehen von einer Verfallsentscheidung richtet,
hat Erfolg. Das auf die Rüge der Verletzung von formellem und materiellem
Recht gestützte Rechtsmittel des Angeklagten bleibt dagegen erfolglos.
-4-
I.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte in der
Zeit zwischen der letzten Augustwoche des Jahres 2011 bis einschließlich
17. Januar 2012 in zehn Fällen auf dem "Vietnamesen"-Markt in K.
(Tschechien) jeweils 2 Kilogramm Marihuana sowie am 18. Januar 2012
5,5 Kilogramm zum Kilogrammpreis von 3.800 Euro, verbrachte es in einem
ihm gehörenden Fahrzeug der Marke BMW über die Grenze in die Wohnung
seiner damaligen Freundin, wo er es verpackte und an die Adresse seiner
Großmutter verschickte. Anschließend veräußerte er das dort wieder an sich
genommene Rauschgift für 4.800 Euro pro Kilogramm weiter.
3
Am 23. April 2012 fuhr der Angeklagte mit einem ihm gehörenden Fahrzeug der Marke Audi erneut nach K.
, bestellte dort 5 Kilogramm Marihua-
na, das er am 27. April 2012 dort abholte und in die Bundesrepublik verbrachte.
Der Angeklagte, der von seiner ehemaligen Freundin zwischenzeitlich angezeigt worden war, wurde von der Polizei observiert. Als er dies bemerkte, gelang es ihm, sich von dem Polizeifahrzeug abzusetzen und in einem Waldstück
das Marihuana zu verstecken. Dort wurde es später sichergestellt.
4
Der Angeklagte wurde auf der Fahrt nach Hause festgenommen, in seinem Fahrzeug wurden 350 Euro sichergestellt. Im Haus seiner Großmutter fand
die Polizei in einem Schließfach in einer Schrankwand 27.050 Euro, die ebenfalls sichergestellt und wie auch das im Auto aufgefundene Geld einige Tage
später bei der Gerichtszahlstelle eingezahlt wurden. Von der Anordnung erweiterten Verfalls (des sichergestellten Geldes bzw. von Wertersatz für die für den
Verkauf des Marihuana erlangten Erlöse) hat das Landgericht gemäß § 73c
StGB abgesehen, weil die bei der Gerichtszahlstelle eingezahlten Gelder nicht
-5-
mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden seien und ihm auch keine Auszahlungsansprüche gegen die Staatskasse zustünden.
II.
5
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
6
1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist - ungeachtet des Wortlauts der Begründungsschrift, die beantragt, gemäß § 73a StGB auf Verfall von
Wertersatz in Höhe von 27.400 Euro zu erkennen - nicht auf das Unterbleiben
der Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73a StGB beschränkt. Aus
der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich hinreichend deutlich, dass die
Staatsanwaltschaft - ohne Beschränkung auf eine bestimmte rechtliche Einordnung - eine Verfallsentscheidung anstrebt, die im wirtschaftlichen Ergebnis zur
Abschöpfung des sichergestellten Bargeldbetrags führt (§ 300 StPO). Mit diesem Anfechtungsumfang - Überprüfung des Absehens jeglicher Verfallsentscheidung - ist die Rechtsmittelbeschränkung auch wirksam (vgl. BGH, Urteil
vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104).
7
2. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht von einer
Verfallsentscheidung hinsichtlich des sichergestellten Geldbetrages in Höhe
von 27.400 Euro abgesehen. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.
8
Das beim Angeklagten bzw. seiner Großmutter sichergestellte Geld im
Wert von 27.400 Euro stammte - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - aus strafbaren Verkäufen von Betäubungsmitteln, wobei der Erlös
konkreten Taten, insbesondere den angeklagten Taten, nicht zugeordnet werden konnte. Damit liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung
-6-
eines erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 BtMG i.V.m. 73d Abs. 1 Satz 1
und 2 StGB vor (UA S. 98).
9
Dieser ist auch nicht - entgegen der Ansicht des Landgerichts - deshalb
ausgeschlossen, weil der sichergestellte Betrag bei der Gerichtskasse eingezahlt worden ist. Dadurch ist nämlich die Verfallsanordnung im Sinne von § 73d
Abs. 2 StGB (mit der Maßgabe, dass allenfalls der Verfall von Wertersatz im
Sinne von § 73a StGB angeordnet werden könnte) nicht unmöglich geworden.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn das für die Tat oder aus ihr Erlangte damit
nicht mehr als solches "bei dem Angeklagten" vorhanden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85). Davon aber ist
nicht auszugehen. Die strafprozessuale Sicherstellung von aus Drogengeschäften erlangten Kauferlösen als solche bewirkt nicht die Aufhebung der unmittelbaren Zuordnung von sichergestellten Geldern zum Täter. Aber auch die Einzahlung bei der Gerichtskasse führt diese Wirkung nicht herbei. Denn nach der
maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens macht es keinen Unterschied,
wenn eine bestimmte Banknote als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74
Identität 1 zum vergleichbaren Problem bei der Einziehung).
10
Schließlich steht auch § 73c StGB der Anordnung des erweiterten Verfalls nicht entgegen, wenn - wie dargelegt - das aus Betäubungsmittelgeschäften Erlangte auch nach Einzahlung der sichergestellten Geldscheine auf der
Gerichtskasse nach maßgeblicher Anschauung des täglichen Lebens beim Angeklagten als Täter verblieben ist. Dies gibt dem Senat Anlass, in der Sache
selbst zu entscheiden und den (erweiterten) Verfall selbst anzuordnen.
-7-
III.
11
Die Revision des Angeklagten bleibt hingegen erfolglos.
12
1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegten Gründen nicht begründet.
13
2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Er beruht auf
einer tragfähigen Beweiswürdigung. Das Landgericht hat sich ohne Rechtsfehler auf die Angaben der ehemaligen Freundin des Angeklagten gestützt, die
hinreichende, durch andere Umstände bestätigte Angaben zu den einzelnen
Taten gemacht hat.
14
3. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern.
15
Dies gilt zunächst hinsichtlich der Einziehungsentscheidung der Kraftfahrzeuge, bei denen das Landgericht (noch) nachvollziehbar dargelegt hat,
dass sie im Eigentum des Angeklagten standen. Soweit der Angeklagte den
PKW der Marke Audi am 23. April 2012 benutzt hat, um in K.
Betäu-
bungsmittel für den 27. April 2012 zu bestellen, genügt dies (noch), um eine
Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen. Es handelt sich bei der
Nutzung des Fahrzeugs entgegen der Ansicht der Revision nicht lediglich um
eine gelegentliche Verwendung im Zusammenhang mit der Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 3 StR 165/02, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7),
auch wenn der Angeklagte, der nach der Bestellung nicht zugleich ins Bundesgebiet zurückkehrte, offensichtlich noch andere Dinge erledigte.
-8-
16
Es gilt aber auch im Hinblick auf den Strafausspruch, bei dem das Landgericht ausdrücklich den Entzug des gesamten Vermögens aufgrund der Verurteilung berücksichtigt (UA S. 94, 100 f.) und damit erkennbar in (noch) genügender Weise die (strafähnliche) Wirkung der die Kraftfahrzeuge betreffenden
Einziehungsentscheidungen in seine Strafzumessungsentscheidung eingestellt
hat.
Fischer
Appl
Krehl
Schmitt
Ott