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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 581/15
vom
10. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:100216B2STR581.15.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. September 2015 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit eine Entscheidung über dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit das
Landgericht jedoch keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklag-
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ten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat, hat das Urteil
keinen Bestand.
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Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Die Feststellungen zur langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten hätten die Strafkammer zu der Prüfung
drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Nach
den Ausführungen zu dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten hatte sich die Strafkammer unter Hinzuziehung eines
Sachverständigen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei dem
Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, mithin eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit
oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition
beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen. Die Feststellung,
dass der Angeklagte zur Tatzeit über keinerlei Einkünfte verfügte
und arbeitslos war, legt zudem nahe, dass auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang und der Begehung der verfahrensgegenständlichen
Straftat im Sinne einer Beschaffungskriminalität bestand.
Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur
der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der
Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat
die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch
nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen."
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Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte sich nach den
Feststellungen bereits im Jahre 2009 - wenn auch nur vorübergehend erfolgreich - einer Entgiftung unterzogen hat.
Fischer
Appl
Zeng
Ott
Bartel