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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 529/14
vom
15. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. August 2014 wird das Verfahren
eingestellt, soweit es den Vorwurf eines am 8. November 2012
versuchten Betrugs betrifft.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen Betrugs in sieben Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass Auslieferungshaft, die der Angeklagte in Rumänien erlitten hat, im Verhältnis von zwei
zu eins auf die Strafe angerechnet wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf
Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs des
versuchten Betrugs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
-3-
2
Nach § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG dürfen von einem Mitgliedstaat übergebene
Personen wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer
freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. Der Begriff der "anderen
Tat" im Sinne von § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG knüpft dabei an die Beschreibung der
Straftat in der Auslieferungsbewilligung, diese wiederum an den Europäischen
Haftbefehl an. Eine Beschreibung der Tat vom 8. November 2012 fehlt in dem
Europäischen Haftbefehl gegen den Angeklagten vom 18. Oktober 2013. Dort
wurden ausschließlich die Tattage der vollendeten Betrugstaten genannt, denen
sodann eine generelle Beschreibung ihres Tatbilds hinzugefügt wurde. Die abweichende Tatzeit des abgeurteilten versuchten Vergehens wurde in dem Europäischen Haftbefehl nicht erwähnt, der Versuchstatbestand dort nicht umschrieben und die Rechtsnormen der §§ 22, 23 StGB wurden darin nicht genannt. Deshalb fehlt es unbeschadet des Umstands, dass sich der Europäische
Haftbefehl nach einer vorangestellten, allgemeinen Mitteilung "auf insgesamt
11 Taten" beziehen sollte, an einer ausreichenden Kennzeichnung des Vorwurfs eines versuchten Betrugs am 8. November 2012.
3
Insoweit ist die Einstellung des Verfahrens angezeigt, da ein Ausnahmefall gemäß § 83h Abs. 2 IRG (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR
170/13) hier nicht vorliegt. Damit entfällt die Einzelstrafe zu Fall II.11 der Urteilsgründe. Der Senat schließt aus, dass der Ausspruch über die Gesamtstrafe
ohne die weggefallene Strafe niedriger ausgefallen wäre.
-4-
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Wegen
des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit
Gebühren und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Fischer
Krehl
Ott
Eschelbach
Zeng