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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 526/00
vom
31. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. September 2000 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der unbeschränkt eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte insbesondere gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
-3-
Der Generalbundesanwalt hat insoweit folgende Stellungnahme abgegeben:
"Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe belegt, daß der Angeklagte seit seiner Jugendzeit den Hang hat, alkoholische Getränke und
Rauschgift im Übermaß zu sich zu nehmen. Von den zahlreichen Vorstrafen,
die das angefochtene Urteil mitteilt, stehen zwei im Zusammenhang mit der
Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers. Die verfahrensgegenständliche
Tat beging der Angeklagte in einem erheblich alkoholisierten Zustand, also in
einem Rausch.
Bei dieser Ausgangslage begegnete die Annahme des Tatrichters
durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zwischen den künftig zu erwartenden
Straftaten des Beschwerdeführers und seinem Hang zur Einnahme berauschender Mittel bestehe kein symptomatischer Zusammenhang, weil die zu
erwartenden Straftaten ihre Ursache nicht in der diagnostizierten Polytoxikomanie hätten, sondern in der dissozialen Persönlichkeit des Angeklagten. Die
Strafkammer hat dabei nicht bedacht, daß der von § 64 StGB vorausgesetzte
symptomatische Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der Hang zur
übermäßigen Einnahme berauschender Mittel mit dazu beigetragen hat, daß
der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat beging und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch künftig zu besorgen ist; der Zusammenhang kann
daher grundsätzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der
Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung
von Straftaten begründen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 291; NStZ 2000, 25). Die
Ablehnung der Unterbringung des therapiewilligen Beschwerdeführers mit der
gegebenen Begründung kann daher keinen Bestand haben, zumal auch der in
der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige zu der Feststellung gelangt
-4-
ist, die diagnostizierte Polytoxikomanie sei der 'eigentliche determinierende
Faktor für die hier begangenen Straftaten'."
Dem schließt sich der Senat an. Der Senat schließt aus, daß die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unterbringung des Angeklagten angeordnet hätte.
VRiBGH Dr. Jähnke ist
infolge Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Detter
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