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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 525/11
vom
11. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Richterablehnung und Anhörungsrüge
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl, Dr. Berger und Dr. Eschelbach wird verworfen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 8. Februar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom
8. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich
die Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer durch einen neuen Verteidiger angebrachten
Anhörungsrüge vom 10. Mai 2012, mit welcher auch die Verletzung von Hinweispflichten in Bezug auf Vorgänge bezüglich der geschäftsplanmäßigen Zuweisung desselben Vorsitzenden zum 2. und 4. Strafsenat geltend gemacht
werden. Der Verurteilte hat dabei zur Erklärung der Nichteinhaltung der Frist
gemäß § 356a StPO geltend gemacht, er selbst habe erst nachträglich durch
einen Mitgefangenen davon erfahren, dass es einen Streit um die ordnungsgemäße Besetzung des Senats beim Bundesgerichtshof gegeben habe und
erst durch nachträgliche Beratung seitens eines neuen Verteidigers habe er
davon Kenntnis erlangt, dass dies einen Besetzungseinwand eröffnen könnte.
-3-
2
Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision
außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.
3
Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach
§ 356a StPO verbunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007
- 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ
2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR
356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai
2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12;
Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn die Regelung des § 356a
StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen
den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen
Gehörs
doch
noch
Geltung
zu
verschaffen
(BGH,
Beschlüsse
vom
22. November 2006 - 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten
Wort 1; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO).
4
Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht
nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das
Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a
Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Beschluss vom
13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2005
- 5 StR 269/05, BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1). Die
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Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff
verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre. Eine Verletzung
des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter
kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO nicht geltend gemacht werden
(vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN und vom
14. März 2013 - 2 StR 534/12; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom
24. März 2011 - 4 StR 637/10).
Becker
Schmitt
Krehl
Berger
Eschelbach