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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 506/12
vom
11. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am
11. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Mai 2012 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts Bonn
zurückzuverweisen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft; im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
2
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
Die Zumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen,
ob es bei der Strafbemessung die (möglicherweise) drohenden anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO in den Blick genommen hat. Die
beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben
des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund)
ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR
514/09, StV 2010, 479 f.; Beschluss vom 26. März 1996 - 1 StR 89/96, NStZ
1996, 539, jeweils mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich unter
Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen.
4
Der Angeklagte war bis zu seiner Verhaftung als freiberuflicher Rechtsanwalt im IT-Recht tätig. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft
nahm er eine Angestelltentätigkeit bei seiner früheren Hauptmandantin auf.
Was mit der Anwaltszulassung des Angeklagten zwischenzeitlich geschehen
ist, ob sie ruht, der Angeklagte im Hinblick auf drohende Maßnahmen nach
§ 114 Abs. 1 BRAO auf sie verzichtet hat oder sie (notwendige) Grundlage der
jetzt ausgeübten Tätigkeit ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Unter Berücksichtigung dessen ist es jedenfalls denkbar, dass der Angeklagte,
der in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen bis hin zu einem zeitlich befristeten Vertretungsverbot
(§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder sogar einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) rechnen muss, dadurch seine berufliche
oder wirtschaftliche Basis verloren hat bzw. verliert.
-4-
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2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht auszuschließen, dass noch Feststellungen zur beruflichen Situation des Angeklagten getroffen werden können, die zur Verhängung einer milderen Strafe durch den neuen Tatrichter führen.
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3. Da die Zuständigkeit des Schwurgerichts nunmehr weggefallen ist,
verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.
Becker
Fischer
Krehl
RiBGH Dr. Berger befindet sich
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Eschelbach