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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 481/12
vom
12. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2012 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 18. Juni 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. Juli 2011 wegen
Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
drei Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2011
dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die
neu entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision
eingelegt, die Erfolg hat.
2
1. Die Strafkammer hat zum Werdegang und zur Person des Angeklagten auf das aufgehobene Urteil Bezug genommen und dessen Feststellungen
wörtlich übernommen sowie optisch eingerückt. Diese Vorgehensweise lässt
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besorgen, dass das Landgericht vom Revisionsgericht nach § 353 StPO aufgehobene Feststellungen unzulässiger Weise dem neuen Urteil zugrunde gelegt
hat. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten, namentlich zu seinem Lebenslauf, gehören nicht zur Schuld-, sondern zur Straffrage, über die nach der
Aufhebung des Urteils durch den Senat im Strafausspruch mit den Feststellungen umfassend neu zu befinden war (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010
- 5 StR 540/10; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 353 Rn. 20 mwN). Die
Strafkammer hat zwar zum Lebenslauf des Angeklagten hinsichtlich einer Marginalie eine abweichende Feststellung getroffen; daraus kann hier jedoch nicht
geschlossen werden, dass sie insoweit im Übrigen eigenständig zu inhaltsgleichen Feststellungen gelangt ist wie das Ersturteil.
3
2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es an die Feststellungen des aufgehobenen Urteils zu den Voraussetzungen des § 21 StGB gebunden ist (UA 16). Dies ist rechtsfehlerhaft. Die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehört nicht zum Schuldspruch, sondern allein zum Strafausspruch (BGH, Beschluss vom 15. April 1997 - 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997,
237; Meyer-Goßner aaO). Die Feststellungen hierzu waren durch die Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2011 aufgehoben, so dass die Strafkammer auch insoweit eigene neue Feststellungen hätte treffen müssen.
-4-
4
3. Der Senat kann trotz der an sich moderaten Strafe nicht ausschließen,
dass das Landgericht zu einer noch niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre,
wenn es zur Person des Angeklagten und zu § 21 StGB eigene Feststellungen
getroffen hätte.
Becker
Fischer
Berger
Schmitt
Eschelbach