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813 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 468/02
vom
18. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 25. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Detter
Rothfuß
Bode
Fischer