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862 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 442/17
vom
9. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 25. Juli 2017 wird mit der Maßgabe, dass die
sichergestellten 1.331,4 Gramm Kokain nebst Verpackungsmaterial
eingezogen sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Appl
Krehl
Grube
ECLI:DE:BGH:2017:091117B2STR442.17.0
Bartel
Schmidt