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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 424/14
vom
9. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 2014
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Auflösung und Wegfall der Gesamtgeldstrafe aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2014
- 703 Cs 336 Js 1943/13 - 58/14 - und Einbeziehung der
Einzelstrafen aus diesem Strafbefehl zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt ist,
c) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
das Landgericht von der Strafaussetzung zur Bewährung
abgesehen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
-3-
Gründe:
I.
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung "unter Einbeziehung
der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014, Az:
703 Cs 336 Js 1943/13 - 58/14" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und elf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des
Schuldspruchs, einer Klarstellung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung
abgelehnt wurde.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am
2. Dezember 2013 nach einem Gaststättenbesuch den Zeugen P.
, der
500 Euro an einem Geldspielautomaten gewonnen hatte und sich auf dem
Nachhauseweg befand. Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einer
Spielzeugpistole und ließ sich dessen Geld aushändigen. Danach schlug der
Angeklagte den Geschädigten mit dem Pistolenknauf auf den Kopf, wodurch
dieser eine Platzwunde erlitt.
3
Das Landgericht hat die Tat als schwere räuberische Erpressung im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.
II.
4
1. Der Senat ändert den Schuldspruch so ab, wie es aus der Entscheidungsformel ersichtlich ist.
-4-
5
Der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) stellt
hier auch dessen Verwendung im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Im
Sinne dieser Vorschrift verwendet ist das gefährliche Werkzeug auch noch nach
deren Vollendung, solange die Tat - wie hier - jedenfalls noch nicht beendet ist
(vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 250 Rn. 18).
6
§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den
Senat nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
7
2. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit
sie sich gegen die Strafzumessung richtet. Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung ist nur die Klarstellung geboten, dass die Einzelgeldstrafen aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2014 unter Auflösung und
Wegfall der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind.
8
3. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat keinen Bestand.
9
§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ermöglicht es dem Gericht,
bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose und besonderer, in der Tat oder
der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei
sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt
schon deshalb, weil zu den nach § 56 Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren
auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind
-5-
(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 232/14, NJW 2014, 3797 f.).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Versagung der Strafaussetzung
auf dem Rechtsfehler beruht.
Fischer
Cierniak
Eschelbach
Krehl
Ott