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849 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 418/06
vom
25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag der Nebenkläger V.
und E.
H.
, ihnen
für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1
Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 5 StR 199/06 m.w.N.).
2
Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung (vgl. Senatsbeschluss vom
10. Juli 2003 - 2 StR 180/03).
Rissing-van Saan
Bode
Rothfuß
Otten
Appl