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915 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 412/12
vom
16. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß §§ 349
Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 18. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass die Einziehungsentscheidung dahingehend präzisiert
wird, dass die sichergestellten 4.877,1 Gramm Ecstasytabletten und
4.702,8 Gramm Amphetamin eingezogen werden. Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Fischer
Schmitt
Appl
Krehl