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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 314/03
vom
3. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2003
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 7. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
-3-
Der von dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge vermißte gerichtliche Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ergibt sich entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers jedenfalls deutlich aus dem Senatsurteil vom 6. Februar 2002 auf Seite 6 unten.
Frau VRi'inBGH
Dr. Rissing-van Saan
ist durch Erkrankung
gehindert zu unterschreiben.
Detter
Otten
Detter
Bode
Rothfuß