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1003 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 303/14
vom
1. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2014 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 27. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;
jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit
Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Krehl
Ott