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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 297/13
vom
9. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen ausbeuterischer Zuhälterei u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am
25. September 2013 in der Sitzung am 9. Oktober 2013, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
der Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
Verfügung,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
in der Verhandlung,
bei Bekanntgabe der
bei der Verkündung
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Vertreter der Nebenklägerin A.
,
Justizangestellte
in der Verhandlung,
Justizangestellte
bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
1. Auf die Revision des Angeklagten S.
wird das Urteil des
Landgerichts Kassel vom 11. Februar 2013, auch soweit es die
Mitangeklagte R.
betrifft und soweit beide Angeklagten ver-
urteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision der Nebenklägerin A.
gegen das vorge-
nannte Urteil wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die
den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten S.
wegen ausbeuterischer Zu-
hälterei in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit dirigistischer Zuhälterei und in einem weiteren Fall in Tateinheit
mit schwerem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und mit
vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), sowie wegen versuchten schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tat-
-4-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe), zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte R.
hat es wegen Beihilfe zur ausbeuterischen Zuhälterei in Tateinheit
mit dirigistischer Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt
und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat das Landgericht beide Angeklagten freigesprochen.
2
Die Revision des Angeklagten S.
, mit der er eine Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg. Von der Aufhebung
erfasst wird auch die Verurteilung der nichtrevidierenden Mitangeklagten R.
3
.
Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision, mit der sich die Nebenklägerin A.
gegen den Teilfrei-
spruch beider Angeklagten wendet, ist unbegründet.
A.
4
Die Revision des Angeklagten S.
ist begründet.
I.
5
1. Der Verurteilung des Angeklagten liegen folgende Feststellungen des
Landgerichts zugrunde:
6
Der Angeklagte war mit der Mitangeklagten R.
befreundet, die in ei-
ner Wohnung im ersten Stock des Hauses Sch.
nachging. Im März 2012 bezog die Geschädigte M.
der Prostitution
ein Zimmer im zwei-
ten Stock und ging dort auf Veranlassung einer Frau namens J.
ebenfalls
-5-
der Prostitution nach. Der Angeklagte hatte zwischenzeitlich beschlossen, sich
als gewerblicher Zimmervermieter zu betätigen, und besprach mit dem Vermieter des Hauses, die Wohnung im ersten und eine weitere im vierten Stock des
Hauses anzumieten. Er plante, die einzelnen Zimmer dieser Wohnungen selbständig an Prosituierte unterzuvermieten, deren sämtliche Einkünfte an sich zu
nehmen und ihnen nur nach Gutdünken Geld zum Eigenbedarf zuzuweisen;
den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte wollte er für sich selbst verwenden.
7
a) In Umsetzung dieses Plans "kaufte" der Angeklagte die Geschädigte
M.
für 1.400 € von J.
ab. Er einigte sich mit der Geschädigten da-
hin, dass diese ab dem 20. März 2012 in der Wohnung im ersten Stock arbeiten
und dafür die Hälfte ihrer Einnahmen an den Angeklagten abgeben sollte. Die
Geschädigte nahm ihre Arbeit auf, hatte aber vom 20. März bis zum 26. April
2012 ihre sämtlichen Einnahmen der Mitangeklagten R.
zu übergeben, die
die Gelder jeweils an den Angeklagten weiterleitete. Die Preise bezüglich der
Art und Dauer ihrer sexuellen Dienstleistungen waren ihr vorgegeben. Die Geschädigte hatte keinen Überblick über ihre Einnahmen. Sie konnte weder lesen
noch schreiben; auch das Rechnen sowie die deutsche Sprache beherrschte
sie nur rudimentär. In dem genannten Zeitraum überwies sie mit Hilfe des Angeklagten bei drei Gelegenheiten 100 €, 130,50 € und 145 € an ihre Familie in
B.
8
.
Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt während ihres Aufenthalts hatte
die Geschädigte keine Lust mehr, in dem Haus Sch.
zu arbeiten.
Der Angeklagte teilte ihr daraufhin mit, dass sie erst gehen könne, wenn sie das
Geld, das er für sie bezahlt habe, abgearbeitet habe; sie könne allerdings ihre
Schwester zum Weiterarbeiten schicken. Da die Schwester der Geschädigten
dies ablehnte, blieb die Geschädigte in der Sch.
. Zu einem wei-
teren nicht feststellbaren Zeitpunkt schlug der Angeklagte die Geschädigte min-
-6-
destens einmal mit der flachen Hand ins Gesicht, schubste sie gegen die Wand
und trat sie, weil er den Verdacht hegte, sie liefere nicht ihren gesamten Verdienst an ihn ab. Am 22. April 2012 unterschrieb die Geschädigte einen Untermietvertrag (Tagesmietpreis von 75 € für ein Zimmer) und einen weiteren Vertrag, in dem sie erklärte, dem Angeklagten 1.300 € zu schulden.
9
b) In Umsetzung seines Plans "kaufte" der Angeklagte auch die Geschädigte St.
, die bislang in einem anderen Haus der Prostitution nachging,
von einem
Y.
und einer weiteren Person. Die Geschädigte bezog
am 27. März 2012 ein Zimmer im ersten Stock des Hauses Sch.
und ging jedenfalls drei Tage lang der Prostitution nach. Ihre gesamten Einnahmen hatte sie der Mitangeklagten R.
den Angeklagten S.
zu übergeben, die die Gelder an
weiterleitete. Am 31. März 2012 wurde bei der Geschä-
digten eine Schwangerschaft festgestellt. Sie verbrachte unter wechselnder
Aufsicht der Mitangeklagten R.
schädigten M.
, der Nebenklägerin A.
und der Ge-
zwei Tage im Krankenhaus. Nach ihrer Rückkehr weiger-
te sie sich, der Prostitution nachzugehen. Der Angeklagte verlangte ihre Weiterarbeit und verbot ihr in der Folgezeit, das Haus zu verlassen, was die Mitangeklagte R.
und die Nebenklägerin A.
überwachten. Am 4. April 2012
unterzeichnete sie einen Darlehnsvertrag über 7.000 € und am 13. April 2012
einen Untermietvertrag (Tagesmietpreis von 75 € für ein Zimmer). Nach einem
am 10. April 2012 erfolgten Schwangerschaftsabbruch floh die Geschädigte zu
Y.
, der sie aber zu dem Angeklagten zurückbrachte. Am 25. April
2012 gelang der Geschädigten wiederum die Flucht. Der Angeklagte spürte sie
auf und brachte sie zurück. In Anwesenheit der Mitangeklagten R. , der Geschädigten M.
M.
sowie der Nebenklägerin A.
schlug er auf die Geschädigte St.
und der Zeugin T.
mit der Faust ein. Nach-
dem sie zu Boden gegangen war, trat er weiter mit Schuhen auf sie ein, um ihr
-7-
klar zu machen, dass sie im Haus zu bleiben und der Prostitution nachzugehen
habe. Das Verprügeln in Gegenwart der anderen Frauen diente aber auch dazu, diesen eindrucksvoll deutlich zu machen, was passieren werde, wenn sie
weglaufen und ihre vertraglichen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht erfüllen
würden. Später ging der Angeklagte mit der Geschädigten in ein Nebenzimmer
und prügelte gemeinsam mit dem hinzugerufenen Zeugen H.
weiter auf
sie ein.
10
2. Die Handlungen zum Nachteil der Geschädigten St.
hat das
Landgericht als tateinheitlich begangene ausbeuterische und dirigistische Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) - (Fall 1) - sowie als versuchten
schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232
Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1, § 22, 23 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4) - (Fall 2) - gewertet.
11
Die Handlungen zum Nachteil der Geschädigten M.
hat das
Landgericht als tateinheitlich begangene ausbeuterische Zuhälterei (§ 181a
Abs. 1 Nr. 1 StGB), schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) und vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) gewertet und Tateinheit zu den zum Nachteil der Geschädigten St.
im Fall 1) erfolgten Handlungen angenommen.
II.
12
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
-8-
13
1. Die Verurteilung hat im Ergebnis keinen Bestand, auch wenn die Annahme einzelner tateinheitlich verwirklichter Straftatbestände an sich nicht zu
beanstanden ist. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
14
a) Der Schuldspruch wegen ausbeuterischer Zuhälterei gemäß § 181a
Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten St.
und M.
begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
15
Eine Ausbeutung liegt vor, wenn dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies zu einer gravierenden
Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, dem Opfer die Lösung aus der Prostitution zu erschweren (Fischer, StGB, 60. Aufl. § 181a Rdn. 7). Zwar setzt eine
solche Annahme im Regelfall Feststellungen zur Höhe der Einnahmen und Abgaben der Prostituierten voraus (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - 4 StR
413/88, NStZ 1989, 67). Allerdings steht das Fehlen exakter Feststellungen zu
Einnahmen und Ausgaben einer Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei
nicht zwingend entgegen. Wenn - wie hier - die Prostituierten ihre gesamten
Einnahmen abgeben müssen und nur gelegentlich geringe Summen zur Weiterleitung an ihre Familie zurückerhalten, ist ohne Weiteres von einer Ausbeutung
im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen (vgl. Senatsurteil vom
21. Juli 1993 - 2 StR 160/93, NStZ 1994, 32, 33 und vom 3. März 1999
- 2 StR 608/98, NStZ 1999, 349, 350; BGH, Beschluss vom 20. April 2004 - 4
StR 67/04). Ob und inwieweit es sich bei den Zahlungen der Geschädigten
auch um eine Begleichung von Mietverbindlichkeiten handelte, kann dabei offen
bleiben. Eine Ausbeutung der Geschädigten bestand jedenfalls darin, dass sie
ungeachtet möglicherweise bestehender konkreter Mietverbindlichkeiten täglich
ihre gesamten Einnahmen an den Angeklagten abgeben mussten.
-9-
16
b) Auch die Annahme einer dirigistischen Zuhälterei zu Lasten der Nebenklägerin St.
im Fall 1) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
Der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist zwar nicht zu entnehmen, von
welcher Variante des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB es ausgegangen ist.
17
Die Feststellungen belegen aber, dass der Angeklagte jedenfalls im Sinn
der 3. Variante des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB „Maßnahmen getroffen“ hat, die
die Geschädigte davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben. Erfasst
werden hiervon Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu
beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der Prostitution zu verbauen (BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - 4 StR 66/02, StV
2003, 163; Beschluss vom 13. November 2001 - 4 StR 408/01). Dass es sich
hier so verhält, kann den Urteilsgründen noch entnommen werden. Nachdem
die Geschädigte wegen Blutungen ins Krankenhaus eingeliefert worden war,
befürchtete der Angeklagte, sie könne weglaufen und die Prostitution aufgeben.
Er ließ sie deshalb tagsüber von der Mitangeklagten R.
gerin A.
und der Nebenklä-
und in der Nacht von der Geschädigten M.
bewachen.
Die Geschädigte fühlte sich durch diese Maßnahmen nach wie vor in der Prostitution festgehalten. Erst nach ihrer Rückkehr in das Haus Sch.
weigerte sie sich, fortan der Prostitution nachzugehen.
18
c) Die Annahme eines schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten M.
begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-
ken.
19
aa) Im Hinblick auf die zum Nachteil der Geschädigten M.
abge-
urteilte vorsätzliche Köperverletzung begegnet schon die den Feststellungen
zugrunde liegende Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 10 -
20
Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; der
revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt aber, ob dem Tatgericht dabei
Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die
Beweiswürdigung - wie hier - widersprüchlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; Urteil vom 11. Januar 2005
- 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147; Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR
119/05, NJW 2006, 925, 928).
21
Das Landgericht stützt seine Feststellung, dass der Angeklagte die Geschädigte mindestens einmal mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, sie gegen die Wand schubste und trat, allein auf die geständige Einlassung des Angeklagten (UA S. 79). Dies widerspricht aber der Wiedergabe der im Rahmen
der Beweiswürdigung geschilderten Einlassung des Angeklagten, der zwar eine
Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin A.
digten St.
und der Geschä-
eingeräumt, im Übrigen aber ausdrücklich erklärt habe, mit
Ausnahme dieser zwei von ihm eingestandenen Fälle keine der Frauen geschlagen zu haben (UA S. 45, 47, 48).
22
bb) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Menschenhandels gemäß „§ 232 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB“ zu Lasten der Geschädigten M.
begegnet sachlich-rechtlichen Bedenken. Dabei ist schon
nicht nachzuvollziehen, warum die Strafkammer § 232 Abs. 1 StGB - dessen
Voraussetzungen durch die Feststellungen zudem nicht belegt werden - neben
dem ausgeurteilten schweren Menschenhandel des § 232 Abs. 4 StGB als angewandte Vorschrift erwähnt hat. § 232 Abs. 4 StGB ist ein keine Qualifikation
des § 232 Abs. 1 StGB, sondern ein eigenständiger Straftatbestand mit von
§ 232 Abs. 1 StGB unabhängigen Voraussetzungen. Im Übrigen hat das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung schon nicht erkennen lassen,
von welcher Variante des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB es ausgegangen ist.
- 11 -
23
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB sind
indes in keiner Variante belegt. Der Angeklagte hat zwar die Geschädigte zu
einem nicht näher bekannten Zeitpunkt einmal ins Gesicht geschlagen, geschubst und getreten und insofern Gewalt im Sinne des § 232 Abs. 4 Nr. 1
StGB angewandt. Ungeachtet dessen, dass für diese Feststellung der Strafkammer - wie zuvor ausgeführt - schon eine Tatsachengrundlage fehlt, ist den
Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt
die Prostitution überhaupt aufgeben oder einschränken wollte und die erfolgten
Schläge sie daher zur Fortsetzung der Prostitution veranlassen sollten. Die
Gewalthandlung erfolgte vielmehr ausdrücklich allein als Sanktion dafür, dass
der Angeklagte vermutete, die Geschädigte gebe ihre Einnahmen nicht vollständig an ihn ab. Weitere Gewalthandlungen oder auch Drohungen gegenüber
der Geschädigten sind nicht festgestellt. Soweit am 25. April 2012 Gewalthandlungen gegen die Geschädigte St.
auch die Geschädigte M.
erfolgten und diese dazu dienten,
einzuschüchtern, ist ebenfalls nicht festge-
stellt, dass die Geschädigte die Prostitution zu diesem Zeitpunkt aufgeben wollte.
24
Auch der Einsatz einer „List“ im Sinne des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist
nicht mit Feststellungen der Strafkammer belegt. Der Angeklagte brachte zwar
die Geschädigte überhaupt nur durch eine Täuschung zur Aufnahme der Prostitution in seinen Räumlichkeiten, indem er ihr vorspiegelte, sie müsse nur die
Hälfte ihrer Einnahmen an ihn abgeben. Dieses Verhalten begründet aber noch
keine „List“ im Sinne des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB, die ein Ausschalten des Widerstands des Opfers gegen die Prostitution durch täuschende Machenschaften
erfordert. Das lediglich unredliche und arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme
oder -fortsetzung entscheiden kann, genügt zur Verwirklichung des Verbre-
- 12 -
chenstatbestands nicht (vgl. Urteil vom 3. Juni 1980 - 1 StR 192/80; BGH, Urteil
vom 20. Oktober 1997 - 3 StR 266/76, BGHSt 27, 28; Fischer, StGB, 60. Aufl.,
§ 232 Rn. 28).
25
Zwar hat der Angeklagte die Geschädigte, die zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt keine Lust mehr hatte, im Haus Sch.
zu ar-
beiten, auch dazu gebracht, gleichwohl zu bleiben, indem er ihr mitteilte, sie
könne erst dann gehen, wenn sie das Geld, das er für sie bezahlt habe, abgearbeitet habe. Dies und der Umstand, dass sie weiter arbeitete, belegen jedoch
keine durch „List“ veranlasste Fortsetzung der Prostitution.
26
2. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Schuldspruchs
wegen schweren Menschenhandels und tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten M.
; hiervon erfasst wird auch
die rechtlich nicht zu beanstandende tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei zum Nachteil beider Geschädigten sowie
wegen dirigistischer Zuhälterei zum Nachteil der Geschädigten St.
(Fall 1 der Urteilsgründe).
27
Die Aufhebung des Schuldspruchs zwingt auch zur Aufhebung des - für
sich genommen nicht zu beanstandenden - Schuldspruchs im Fall 2) der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Menschenhandels sowie gefährlicher
Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten St.
, da insoweit Tat-
einheit mit der unter Fall 1) abgeurteilten ausbeuterischen Zuhälterei zum Nachteil der Geschädigten M.
28
besteht.
Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts, das demgegenüber Tatmehrheit angenommen hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat zwar im Ansatz bedacht, dass das von dem Angeklagten
jeweils verwirklichte Dauerdelikt der Zuhälterei mehrere Handlungen zum Nach-
- 13 -
teil verschiedener Frauen zur Tateinheit verklammern kann, wenn - wie hier von demselben Täter zeitgleich auf mehrere Geschädigte in denselben Räumlichkeiten eingewirkt wird (Senatsbeschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03,
BGHSt 48, 314, 322; Senatsurteil vom 15. Juli 2005 - 2 StR 131/05, NStZ-RR
2007, 46, 47). Es hat dementsprechend die ausbeuterische Zuhälterei zum
Nachteil der Geschädigten M.
und St.
, auf die der Angeklagte
zeitgleich in derselben Wohnung einwirkte und die er gemeinsam von der Mitangeklagten R.
abkassieren ließ, zutreffend als einheitliche Tat gewertet.
Auch hat das Landgericht bedacht, dass die Zuhälterei als minder schweres
Dauerdelikt den zum Nachteil verschiedener Frauen begangenen Menschenhandel nicht zur Tateinheit verklammern kann.
29
Der unter Fall 2) abgeurteilte versuchte schwere Menschenhandel richtete sich indes nicht nur gegen die Geschädigte St.
auch gegen die Geschädigte M.
, sondern gleichzeitig
. Nach den Feststellungen diente die in
ihrer Gegenwart am 25. April 2012 erfolgte körperliche Züchtigung der Geschädigten St.
auch dazu, der Geschädigten M.
deutlich zu machen,
was passieren werde, wenn sie weglaufen und ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Angeklagten nicht nachkommen würde. Die Tat fand mithin
nicht nur während einer gleichzeitigen Anwesenheit beider Geschädigten in
denselben Räumlichkeiten statt, sondern diente konkret dazu, die im Zeitraum
vom 20. März bis 26. April 2012 erfolgten Ausbeutung der Geschädigten M.
zu fördern. Zwischen der zu deren Nachteil begangenen ausbeuterischen
Zuhälterei und dem unter Fall 2) abgeurteilten versuchten schweren Menschenhandel in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Lasten der Geschädigten St.
30
besteht daher Tateinheit.
3. Gemäß § 357 StPO erfasst die Aufhebung des Schuldspruchs gegen
den Angeklagten S.
im Fall 1) der Urteilsgründe auch die Verurteilung der
- 14 -
nicht revidierenden Mitangeklagten R.
Geschädigten St.
wegen Beihilfe der zum Nachteil der
erfolgten tateinheitlich begangenen ausbeuterischen
und dirigistischen Zuhälterei.
B.
31
Die Revision der Nebenklägerin A.
gegen den Teilfreispruch bei-
der Angeklagten ist unbegründet.
I.
32
1. Die Anklage hat den Angeklagten S.
3 Folgendes zur Last gelegt: Der Angeklagte S.
und R.
unter Anklagepunkt
habe die Nebenklägerin A.
dazu gewonnen, in seiner Wohnung als Prostituierte zu arbeiten. Er habe mit ihr eine Tagesmiete von 75 € und die Abgabe der hälftigen Einnahmen
vereinbart. Tatsächlich habe die Nebenklägerin in der Zeit vom Oktober 2011
bis zum 27. April 2012 ihre gesamten Einnahmen in Höhe von rund 39.400 €
der Mitangeklagten R.
zur Weiterleitung an den Angeklagten abgeben müs-
sen; lediglich 150 € bis 300 € monatlich seien ihr verblieben. Aus Furcht vor
Gewalttätigkeiten des Angeklagten habe sie ihren Wunsch, nach B.
zu-
rückzukehren, nur einmal im Februar 2012 geäußert.
33
Unter Anklagepunkt 46 und 47 hat die Anklage dem Angeklagten S.
darüber hinaus zur Last gelegt, die Nebenklägerin in mindestens zwei Fällen
geschlagen zu haben, weil sie an schlechten Tagen die Tagesmiete nicht erwirtschaftet hatte.
- 15 -
34
2. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass die Nebenklägerin im
vorgenannten Zeitraum in der Wohnung im ersten Stock des Hauses Sch.
als Prostituierte gearbeitet hat. Dazu, in welchem Umfang die
Nebenklägerin A.
über ihre Einnahmen hat eigenständig verfügen kön-
nen und wer wann möglicherweise an ihren Einnahmen partizipiert hat, hat das
Gericht keine sicheren Feststellungen treffen können, ebenso wenig zu stattgefundenen Gewalttätigkeiten. Zwar habe der Angeklagte eingeräumt, die Nebenklägerin einmalig geschlagen zu haben. Dies sei aber nach Zeit, Ort und Anlass
unbestimmt geblieben. Die Angaben der Nebenklägerin, die mit der Mitangeklagten R.
befreundet gewesen sei und zusammen mit dieser auch die
Überwachung anderer Prostituierten übernommen habe, seien an zahlreichen
Stellen in sich widersprüchlich und durch Übertreibungen gekennzeichnet gewesen. Auffällig sei auch gewesen, dass es die Nebenklägerin vermieden habe,
konkrete Angaben zu machen und bei bestimmten Themen nur sehr zurückhaltend und ausweichend geantwortet habe, weshalb ihre Angaben insbesondere
auch im Hinblick auf die erfahrenen Schläge durch den Angeklagten insgesamt
nicht glaubhaft gewesen seien.
II.
35
1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
36
Soweit die Nebenklägerin rügt, der Vorsitzende habe sie in der Wahrnehmung ihrer Opferrechte verletzt, da ihre Vernehmung wegen Verhinderung
ihres Beistands nur in Anwesenheit von dessen nicht eingearbeitetem Vertreter
stattgefunden habe, ist nicht ersichtlich, dass das Urteil auf einem solchen
Rechtsfehler beruhen könnte.
- 16 -
37
Die erhobene Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, weil keine bestimmte Beweistatsache behauptet wird.
38
2. Der Teilfreispruch hält auch sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
39
Sieht der Tatrichter von einer Verurteilung ab, weil er Zweifel nicht zu
überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt insoweit nur, ob dem
Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der
Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder
gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn er an
die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt
(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005,
147; Urteil vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238).
40
a) Diesen Anforderungen wird die dem Freispruch zugrundeliegende
Beweiswürdigung gerecht. Die Strafkammer hat sich von den, den Angeklagten
insoweit vorgeworfenen Taten vornehmlich aufgrund der in der Aussage der
Nebenklägerin enthaltenen, in den Urteilsgründen im Einzelnen dargestellten
Widersprüchen und Übertreibungen im Ergebnis nicht überzeugen können. Die
Beweiswürdigung lässt dabei keinen Rechtfehler erkennen.
41
b) Bedenken bestehen zwar gegen die Beweiswürdigung im Hinblick auf
eine weitere mögliche Körperverletzung des Angeklagten. Dieser hat nach den
Feststellungen eingeräumt, er habe die Nebenklägerin jedenfalls einmal im
Frühjahr 2012 mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, weil diese hinter
seinem Rücken einer anderen Prostituierten Unwahrheiten über ihn erzählt habe (UA S. 45). Ein entsprechendes Geschehen hat auch die Mitangeklagte
R.
geschildert (UA S. 34 f., 41). Die Beweiswürdigung hierzu ist lückenhaft.
Dies führt aber nicht zum Erfolg der Revision der Nebenklägerin, denn die vom
- 17 -
Angeklagten geschilderte Tat ist von der zugelassenen Anklage und damit auch
nicht von der Kognitionspflicht des Tatgerichts nicht umfasst.
42
Gegenstand der zugelassenen Anklage sind zwei zu Lasten der Nebenklägerin erfolgten Körperverletzungshandlungen. Diese werden lediglich dahin
konkretisiert, dass der Angeklagte die Nebenklägerin in mindestens zwei Fällen
geschlagen habe, wenn sie an schlechten Tagen die Tagesmiete nicht erwirtschaftete. Der Anklage ist weiter zu entnehmen, dass dies in der Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 stattgefunden habe. Zwar wird für die unter Anklagepunkt 3 den Angeklagten vorgeworfene Tat ein darüber hinaus gehender
Zeitraum bis 27. April 2012 genannt. In Bezug auf die beiden allein dem Angeklagten S.
vorgeworfenen Körperverletzungshandlungen wird dieser Zeit-
raum aber durch die Anklage selbst eingeschränkt, denn danach soll die Nebenklägerin ab Februar 2012 unter dem „Eindruck der Gewalttätigkeiten“ des
Angeklagten gestanden haben. Als „Gewalttätigkeiten“ des Angeklagten schildert die Anklage nur das zweimalige Schlagen des Angeklagten.
43
Die vom Angeklagten eingeräumte Tat weicht daher sowohl im Hinblick
auf ihren Anlass als auch den Zeitraum von der Tatschilderung der Anklage ab.
Zwar braucht nicht jede Veränderung oder Erweiterung des Tatgeschehens die
Identität zwischen Anklage und abgeurteilter Tat aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 3 StR 457/93, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1
Tat 8), wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von dieser Tatmodalität nach anderen Merkmalen individualisiert und dadurch weiterhin als
einmaliges, unverwechselbares Geschehen gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil
vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133; Urteil vom 28. Mai
2002 - 5 StR 55/02; Beschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 43/96, BGHR StPO,
§ 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19). Eine solche weitere Umgrenzung des dem Ange-
- 18 -
klagten pauschal vorgeworfenen „Schlagens“ der Nebenklägerin enthält die Anklage aber nicht.
Fischer
Krehl
Ott
Eschelbach
Zeng