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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 285/07
vom
8. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. Februar 2007 im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten im Fall II. 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in
zwei Fällen (II. 2, II. 7), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (II. 1), unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (II. 3), Nötigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (II. 4),
versuchter Nötigung (II. 5) und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit
Kennzeichenmissbrauch und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (II.
6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen
eingelegte Revision hat mit der Sachrüge nur in dem aus der Beschlussformel
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ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe führte der Angeklagte nach den Feststel-
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lungen des Landgerichts einen Cannabis-Joint mit sich. Für diesen unerlaubten
Besitz von Betäubungsmitteln hat das Landgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von
drei Monaten festgesetzt.
Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, weil die Unerlässlichkeit der
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Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) vom Landgericht
nicht erkennbar geprüft worden ist. Die Verhängung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe für den Besitz einer nicht näher festgestellten, jedenfalls sehr geringen Menge Cannabis in Form eines Joints legt im Übrigen die Annahme nahe,
das Landgericht habe den Schuldgehalt dieser Tat nicht hinreichend abgewogen.
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2. Ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Einzelstrafe kann auch
deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Bildung der Gesamtstrafe, in
welche sie einbezogen wurde, ihrerseits nicht rechtsfehlerfrei ist.
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Das Landgericht hat Einzelstrafen von zweimal einem Jahr sechs Monaten (II. 1 und II. 7), zweimal einem Jahr (II. 2 und II. 4), einmal 10 Monaten (II.
6), acht Monaten (II. 5) und drei Monaten (II. 3) verhängt. Die Gesamtstrafe von
vier Jahren hat es "unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie ergänzender Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs" gebildet (UA S. 31). Diese im Wesentlichen formelhafte Erwägung konnte die Erhöhung der Einsatzstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten auf vier Jahre nicht rechtfertigen, namentlich auch
deshalb, weil der einzige gesamtstrafen-spezifische Gesichtspunkt, den das
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Landgericht erwähnt hat, ein den Angeklagten entlastender, für engere Zusammenziehung sprechender Zumessungsgrund war.
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Der Senat kann anhand der unzureichenden Begründung nicht prüfen,
ob der Tatrichter die Gesamtstrafenzumessung gemäß § 54 StGB, die ein eigenständig zu begründender Zumessungsschritt ist (vgl. Rissing-van Saan in
LK 12. Aufl., § 54 Rdn. 13 m.w.N.), anhand zutreffender Maßstäbe vorgenommen hat.
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3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weder zum Schuldspruch noch in den Strafaussprüchen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass der Angeklagte in den Fällen II. 1 und II. 4 nicht auch jeweils wegen tateinheitlichen gefährlichen Eingriffs
in den Straßenverkehr verurteilt worden ist - was auch bei der Strafzumessung
zu seinen Lasten hätte gewertet werden müssen -, beschwert ihn nicht.
Rissing-van Saan
Bode
Fischer
Otten
Roggenbuck