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1001 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 249/10
vom
14. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Marburg (Lahn) vom 25. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts der Besonderheiten des konkreten Falles ist es ausnahmsweise im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die
Anwendung des § 64 StGB abgelehnt hat, ohne einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten zu vernehmen (§ 246a Satz 1
und Satz 2 StPO).
Rissing-van Saan
Krehl
Fischer
Appl
Eschelbach