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900 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 242/02
vom
2. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es kann offenbleiben, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB
rechtsfehlerfrei verneint hat. Der Senat schließt jedoch aufgrund der
konkreten Strafzumessungserwägungen aus, daß die verhängte Strafe
darauf beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Detter
Fischer
Otten
Elf