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915 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 220/11
vom
30. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg (Lahn) vom 3. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es
wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe die auf die Bewährungsauflage aus dem Beschluss des
Amtsgerichts Dillenburg vom 6. März 2007 erbrachte Ableistung gemeinnütziger Arbeit in Höhe von einem Tag anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Krehl
Ott