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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 208/02
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 2002 wird
1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit
der Angeklagte wegen versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall III 3) verurteilt worden ist;
insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse
zur Last,
2. das genannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen und wegen versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang
Erfolg, im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalt das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Zwar tragen die bisherigen Feststellungen, wie
der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Verurteilung wegen
versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Da
aber das Landgericht in diesem Anklagepunkt hinsichtlich des weiteren Tat-
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vorwurfs der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über zwei Totschläger (§ 37
Abs. 1 Ziffer 6 WaffG) von der Möglichkeit des § 154 a Abs. 2 StPO Gebrauch
gemacht hat, müßte über diesen Anklagepunkt nach einer Zurückverweisung
neu verhandelt werden. Dies erscheint dem Senat nicht sinnvoll. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß ohne die
wegfallende Einzelstrafe eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die
erkannte verhängt worden wäre.
Rissing-van Saan
Detter
Rothfuß
Bode
Fischer